-
hält die Feststellung für wichtig, dass Menschen, die von Abschiebehaft betroffen seien, sich im strafrechtlichen Sinne nicht schuldig gemacht haben. Deswegen sei die Haft auf das "absolut notwendige Minimum zu begrenzen". Auch in Krankheitsfällen müssten die Betroffenen nicht unbedingt in Krankenabteilungen der Justiz untergebracht werden.


