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führt aus, dass der Gesetzgeber nach Urteilen des Oberverwaltungsgerichts vom Januar zum Handeln gezwungen ist, um die Handlungsfähigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände zu bewahren. Der vorliegende Gesetzentwurf gebe Verfahren und Stichtag vor, um die Verbandsgebiete gleichzeitig anzupassen. Bei der "zentralen Frage" der Kostenverteilung für die Gewässerunterhaltung verweist sie auf den Antrag der Koalitionsfraktionen.


