Polizei im Einsatz, Quelle: rbb

Juristen fordern Gesetzesverschärfung nach tödlichem Polizeieinsatz in Bayern - Auf der Flucht erschossen

Mitten in einem belebten Hinterhof, vor spielenden Kindern eröffnet ein Polizeibeamter das Feuer auf einen Flüchtenden, der mit Marihuana handeln soll. Die Polizeikugel trifft den unbewaffneten Mann ins Genick, er ist sofort tot. Alles ganz legal, sagt die bayerische Justiz, ein "tragischer Unglücksfall". Sie stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Todesschützen ein. Selbst in Polizeikreisen sorgt das für Kopfschütteln. Juristen fordern angesichts des Falls: Die gesetzlichen Grundlagen für den Schusswaffeneinsatz durch Polizisten müssen dringend verschärft werden.

Anmoderation:
Eine Verfolgungsjagd, ein Autocrash - und am Ende war der Verdächtige tot: Ein Zivilfahnder der Polizei hat gestern in Berlin einen mutmaßlichen Einbrecher auf der Flucht erschossen. Jetzt ermittelt der Staatsanwalt wegen des Tötungsdeliktes. Dieser Fall sorgt für Diskussionen: Wann ist der Einsatz einer Schusswaffe für Polizisten eigentlich erlaubt, haben auch wir uns gefragt. Der Fall Berlin ist schließlich kein Einzelfall. Auch in Bayern ist ein Verdächtiger auf der Flucht von einem Polizisten erschossen worden. Markus Pohl und Lisa Wandt sind der Sache nachgegangen.

Es sind die letzten Sekunden im Leben von André Borchardt. Im Juli 2014 ist er im bayerischen Burghausen auf dem Weg zu seiner Freundin. Zwei Zivilpolizisten passen ihn vor dem Haus ab. Es gibt einen Haftbefehl, Borchardt soll mit Marihuana gehandelt haben.

"Halt Polizei, stehenbleiben!"


Ein Warnschuss, trotzdem läuft Borchardt davon. Um die Flucht des Verdächtigen zu verhindern, setzt einer der Polizisten zu einem zweiten Schuss an. Die Kugel trifft Borchardt ins Genick, der 33-jährige ist auf der Stelle tot. Erschossen auf der Flucht. Mutter Lilia Borchardt ist bis heute fassungslos. Die Deutsch-Russin musste mit André ihr einziges Kind zu Grabe tragen.

O-TON Lilia Borchardt, Mutter des Opfers
"Am Anfang ich konnte nur schreien und heulen… Ich verstehe das nicht, wie das kann man einfach erschießen einen weglaufenden Mensch, ich verstehe das nicht."

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat wegen fahrlässiger Tötung gegen den Schützen ermittelt. Anderthalb Jahre lang. Jetzt hat sie das Verfahren eingestellt. Der Polizist habe völlig rechtmäßig gehandelt. Es liege ein "tragischer Unglücksfall" vor. CSU-Innenpolitiker Florian Herrmann begrüßt die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich.

O-TON Florian Herrmann, innenpolitischer Sprecher der CSU-Landtagsfraktion in Bayern
"Weglaufen ist keine Straftat, aber sich polizeilichen Anordnungen widersetzen ist natürlich schon problematisch. Vor allen Dingen dann, wenn man selber ausgeschriebene Straftäter ist, wenn man unter Verdacht steht, schwere Straftaten begangen zu haben. Und man von einem Polizisten, der sich auch als solcher zu erkennen gegeben hat, aufgefordert wird, stehen zu bleiben. Dann sollte man das auch tun."

Aber springen wir noch einmal zurück: War der tödliche Schuss wirklich legal? Im Polizeigesetz heißt es dazu:

„Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.“

Der Schütze versichert, er habe auf die Beine des Flüchtenden gezielt. Trotz des kurzen Abstands traf die Kugel Borchardt aber ins Genick.

Die Gewerkschaft der Polizei betont, man dürfe dem Schützen keine Absicht unterstellen.

O-TON Peter Schall, Vorsitzender Gewerkschaft der Polizei Bayern    
"Für den Polizeibeamten ist es halt so ne Situation, in die er blitzschnell gerät. Was mach ich jetzt, lass ich ihn laufen oder will ich doch schauen, ob ich ihn erwische. Und wenn ich dann davon ausgehe, ich bin ein geübter Schütze, hab meine Übungen immer regelmäßig geschossen, dann werd ich doch die Beine, die ja doch relativ lange sind, werd ich schon irgendwo erwischen. Aber es ist halt, wie die Praxis zeigt, doch ein ungewisser Ausgang."

Auch die Staatsanwaltschaft urteilt: Der Zielfehler „liegt im noch hinzunehmenden Risiko von gezielten Schüssen auf Personen.“

Aber war die Schussabgabe wirklich das letzte Mittel, um Borchardt zu stoppen? Das Polizeigesetz sagt:

„Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen … keinen Erfolg versprechen.“

Fakt ist: Die beiden jungen Zivilpolizisten hatten die Verfolgung gerade erst aufgenommen.

O-TON Professor Michael Knape, Polizeirechtler, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin    
„Da fällt es mir als unbeteiligt Außenstehender schwer zu glauben, dass zwei Polizeibeamte nicht mehr in der Lage waren, den flüchtenden Täter, der nur zehn Meter vor ihnen war, noch einzuholen oder zumindest so zu verfolgen, um festzustellen, wohin er geht und wo er sich aufhält, um dann andere Maßnahmen, mildere Maßnahmen durchzuführen.“

Michael Knape ist ehemaliger Polizeidirektor. Er bildet heute Polizisten für genau solche Situationen aus und sieht eine weitere Regelung im aktuellen Fall verletzt:

„Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn … erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.“


Der Tatort in Burghausen liegt mitten in einem Wohngebiet. Die Anwohner sind bis heute verstört.

VoxPops Anwohner    

"Die Kinder haben da auf der Wiese gespielt. Ich mein, es kann einer laufen, dann läuft er genau da rein."

"Wir sitzen da auch draußen und trinken oft Kaffee, die Kugel hätte auch jeden anderen treffen können, wenn jemand aus dem Haus geht oder ein Kind rennt raus aus dem Haus, also das ist nicht gerechtfertigt."


Insgesamt sechs Kinder befanden sich während des Schusses im Innenhof. Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass ein sechsjähriges Mädchen sogar im Schussfeld spielte und objektiv gefährdet war. Das sei dem Schützen aber nicht anzulasten: Er habe das Kind hinter einem Busch schließlich nicht sehen können.

O-TON Professor Michael Knape, Polizeirechtler, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin   

"Kinder neigen zu irrationalen Handlungen, sind neugierig, laufen womöglich in die Schussbahn. Also Kinder in unmittelbarer Nähe im Umkreis eines Polizeischützen bedeutet grundsätzlich immer, lass die Finger vom Schusswaffengebrauch!"

Gerne hätten wir die Staatsanwaltschaft Traunstein zu ihrer Entscheidung befragt. Die aber lehnt ab: Der Sachverhalt sei zu schwierig für ein Interview.

Dabei stellt sich zu dem tödlichen Einsatz im Wohngebiet eine ganz grundsätzliche Frage: Ist es wirklich verhältnismäßig, einen unbewaffneten Mann mit Schüssen an der Flucht zu hindern? Und dabei in Kauf zu nehmen, dass er tödlich getroffen wird?

André Borchardt war kein unbeschriebenes Blatt: Wegen Drogenhandels hatte er schon einmal eine Haftstrafe verbüßt. Ein Gewalttäter aber war er nicht:

Der Strafrechtler und Kriminologe Professor Peter-Alexis Albrecht hält die Schussabgabe deshalb für rechtswidrig.

O-TON Prof. Peter-Alexis Albrecht, Strafrechtler   
"Wenn ein Polizist angegriffen wird, hat er das Notwehrrecht, genau wie jeder andere Mensch auch. Aber darum geht es ja gar nicht, hier sollte lediglich aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden. Es ist nicht erforderlich wegen eines Betäubungsmitteldeliktes jemanden zu erschießen. Das ist eine grobe Unverhältnismäßigkeit, wenn man abwägt zwischen dem Recht auf Leben und dem Recht der Öffentlichkeit, dass Straftaten verfolgt werden. Wir sind in einem Rechtsstaat und in keiner Bananenrepublik oder im Wilden Westen."

Anstatt zu schießen, hätte man André Borchardt auch laufen lassen können – um ihn bei einer günstigeren Gelegenheit festzunehmen.

O-TON Florian Herrmann, innenpolitischer Sprecher der CSU-Landtagsfraktion in Bayern    
"Was hätte denn im schlimmsten Fall passieren können?“ – „Also im schlimmsten Fall passiert, dass der Straftäter nicht gefasst und nicht verurteilt wird. Und das ist aus der Sicht des Rechtsstaates, somit auch aus der Sicht aller rechtstreuen Bürgerinnen und Bürger äußerst misslich."

Und so lernen Polizisten bei der Ausbildung an der Waffe. Sie dürfen grundsätzlich auf einen Flüchtenden schießen, wenn dieser verhaftet werden soll…

"... auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens."


Ganz egal, ob dieser Haftbefehl wegen Mordes, Vergewaltigung oder eben wegen Marihuana-Handels besteht.

Eine Regelung, die im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht. Der hat in mehreren Urteilen bekräftigt: Potenziell tödliche Gewalt ist unverhältnismäßig, wenn feststeht,

„…dass die zu verhaftende Person keine Gefahr für Leib und Leben darstellt und nicht verdächtigt wird, ein Gewaltverbrechen begangen zu haben.“


Gegen einen unbewaffneten Marihuana-Händler hätte man nach europäischer Auffassung also erst gar nicht schießen dürfen.

O-TON Prof. Peter-Alexis Albrecht, Strafrechtler   
"Der Gesetzgeber muss präzisieren, dass Verbrechen nicht Verbrechen ist. Das Gesetz in seiner Unbestimmtheit führt nahezu dazu, dass Polizeibeamte so handeln, wie dieser es hier getan hat, aber sie dürften so nicht handeln. Und insofern muss das Gesetz Grenzen setzen im Interesse der Menschenrechte, im Interesse von uns allen."

Doch der Gesetzgeber handelt nicht. Kontraste hat bei allen Innenministerien der Länder nachgefragt: Kein einziges sieht beim Schusswaffengebrauch Reformbedarf.

Weil Fälle wie der von André Borchardt vergleichsweise selten sind, gibt es keinen Handlungsdruck.

Seine Mutter will sich damit nicht abfinden. Sie hat Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens eingelegt.

O-TON Lilia Borchardt, Mutter des Opfers    
"Ich schulde meinem Sohn Gerechtigkeit. Und das ist eigentlich auch für Zukunft. Weil sowas muss nicht passieren mit anderen Menschen."

Beitrag von Markus Pohl und Lisa Wandt