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Wartende Fluggäste auf dem Flughafen Schönefeld wegen Schneechaos, Quelle: dpa

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Rechte von Fluggästen

Welche Rechte haben die Fluggäste?

Wer an einem Flughafen innerhalb der EU festsitzt, hat Ansprüche, die in der Fluggastrechte-Verordnung geregelt sind. Wer zum Beispiel mehrere Stunden auf seine Maschine warten muss, hat Anrecht auf Betreuung durch die Airline, dies schließt Verpflegung und Telefonate ein.

Dieser Betreuungsanspruch tritt ab zwei Stunden Verspätung bei Kurzstreckenflügen in Kraft, ab drei Stunden Verspätung auf einem Flug der Mittelstrecke und ab vier Stunden Verspätung auf Langstreckenflügen. Sollte die Flugverspätung bis in die Nacht reichen, muss die Fluggesellschaft ein Hotelzimmer zur Verfügung stellen und auch den Transfer dorthin bezahlen. In Absprache mit der Gesellschaft können Passagiere auch auf den Zug umsteigen.

Müssen Fluggäste für die Betreuungskosten zuerst selbst aufkommen?

Die Verordnung sieht vor, dass die Betreuung kostenlos bereitgestellt wird. Das klappt aber oft nicht. Sollte die Airline trotz Nachfrage keine Betreuung bereitstellen können, muss sich der Fluggast selbst um Verpflegung und möglicherweise ein Hotelzimmer kümmern, alle Belege aufbewahren und die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Diese Kosten sind verschuldensunabhängig. Die Airline muss dem Fluggast also helfen, egal ob die Verspätung durch eine Aschewolke, einen Sturm oder eben einen Streik der Flugbegleiter entstanden ist.

Können Fluggäste aufgrund einer Verspätung Flüge stornieren?

Wenn der Flieger mehr als fünf Stunden verspätet ist, kann der Passagier den Flug stornieren und sein Geld zurück erhalten - ohne Bearbeitungs- und Stornogebühren. Ein Pauschaltourist muss etwas mehr Geduld aufbringen: Er muss sechs oder sieben Stunden warten, hat zwar Anspruch auf dieselben Betreuungsleistungen wie ein Individualtourist, kann aber nicht kostenfrei von dem Flug zurücktreten.

Gibt es bei Flugausfällen eine Entschädigung?

Die Verordnung der EU zu Fluggastrechten sieht zwar Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro vor, wenn ein Passagier nicht befördert wird. Doch im Falle eines Streiks dürfte diese Klausel nicht gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich, dass Passagiere bei einem Pilotenstreik keine Entschädigung bekommen. Es handele sich um ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Einen Tarifstreit schätzt der BGH damit ähnlich unberechenbar ein wie das Wetter.

Stand vom 03.09.2012

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.09.2012 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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