Attrappen von illegalem Feuerwerk stehen in Berlin auf einem Tisch am Rande der Pressekonferenz der Berliner Feuerwehr (Quelle: dpa)

Gefahr durch illegale Knaller - Beim Böllern auf Nummer sicher gehen

In der Silvesternacht wird es wieder kräftig knallen, zischen und rauchen: Doch schon beim Einkauf des Silvesterfeuerwerks ist Vorsicht geboten. Kunden sollten vor allem auf amtliche Prüfsiegel achten, denn illegales Feuerwerk ist oft hochgefährlich. Zudem droht bei Krachern ohne Prüfsiegel eine Geldstrafe.

Böller-Freunde sollten nur Produkte verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen sind oder über das europäische CE-Siegel verfügen. Bei aus dem Ausland eingeschmuggelten Krachern und Raketen ohne Prüfsiegel droht eine Geldstrafe. Zudem können etwa aus Osteuropa eingeführte Böller vorzeitig explodieren und gefährliche Verletzungen verursachen. Wenn die Böller illegal sind, kommt bei Schäden auch nicht die Haftpflichtversicherung auf.

Große Kracher werden mir vom 28. bis 31. Dezember verkauft

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Prüfsiegel: vierstellige Nummer plus F2 plus eine weitere Nummer oder BAM-F2 plus eine Nummer) oder der alten BAM-Klasse zwei (Prüfsiegel: BAM-PII plus eine vierstellige Nummer) ist in diesem Jahr vom 28. bis zum 31. Dezember erlaubt. Sie dürfen zudem nur an Erwachsene verkauft werden. Zu dieser Kategorie gehören Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke, Römische Lichter, Batterien und laute Knaller.

Knallerbsen für die Kleinen

Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zugelassen sind nur Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Prüfsiegel: vierstellige Nummer plus F1 plus eine weitere Nummer oder BAM-F1 plus eine Nummer) oder der BAM-Klasse eins (Prüfsiegel: BAM-PI plus eine vierstellige Nummer): Dazu gehören Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Knallbonbons. Diese weniger gefährliche Art von Feuerwerkskörpern darf auch das ganze Jahr über verkauft werden. Auch bei diesen harmloseren Knallern sollten die Eltern aber auf jeden Fall das Abfackeln beaufsichtigen.

Verursacht ein minderjähriges Kind mit einem Böller Schäden, haften zudem die Eltern, nicht die Versicherungen: Dies gilt immer dann, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder unbeaufsichtigt mit Böllern spielen lassen. Versicherungen werten dies als grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht und zahlen nichts.

Geknallt werden darf nur am Silvester- und Neujahrstag

Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 beziehungsweise Klasse PII gilt eine strikte "Knallzeit": Sie dürfen nur am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden. Das Böllern in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern oder Tankstellen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Blindgänger, die nicht explodiert sind, sollten unbedingt liegen gelassen werden.

Vorsorge nicht vergessen

Anwohner sollte rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen und brennbare Gegenstände vom Balkon entfernen. Für den Notfall sollten
Löschmittel wie ein Eimer Wasser, besser noch ein Feuerlöscher, bereit gehalten werden. Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk ist zu bedenken, dass Silvesterdekoration oft sehr gut brennt.

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