Wasseruhren (dpa-Archivbild)

Kompromiss im Brandenburger Landtag - Frist für Altanschließer-Verträge endet im Jahr 2015

Endlich herrscht Klarheit für die so genannten Altanschließer: Zwar müssen sie sich an den Investitionen in die Wasserversorgung auch dann beteiligen, wenn sie schon zu DDR-Zeiten ans Wassernetz angeschlossen waren, aber Kommunen und Wasserverbände müssen ihre Ansprüche spätestens bis Oktober 2015 geltend machen.

Auch sogenannte Altanschließer müssen sich an den Investitionen ins Wasser- und Abwassernetz beteiligen. Das sieht die aktuelle Rechtslage so vor. Allerdings dürfen öffentliche Abgaben nur zeitlich befristet erhoben werden. Das hatte das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr entschieden. Am Mittwoch nun hat der Brandenburger Landtag reagiert und eine entsprechende Verjährungsfrist beschlossen. Demnach müssen Kommunen und Wasserverbände ihre Ansprüche gegenüber Altanschließern spätestens bis Oktober 2015 geltend machen.

Kommunalverbände protestieren

Grundlage für die neue Regelung ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG), die SPD und Linke mit ihrer Parlamentsmehrheit beschlossen haben. Rein formal wurde die Verjährungsfrist auf 15 Jahre und ihr Beginn auf den 3. Oktober 2000 festgesetzt.

Brandenburgs Innenminister Ralf Holzschuher (SPD) begrüßte die Entscheidung des Landtags. Zwar sei es richtig, dass alle, die von einer Verbesserung des Wasser- und Abwassernetzes profitieren, auch an den Kosten beteiligt werden, doch nach einer gewissen Zeit müsse dann "auch mal Schluss sein", sagte Holzschuher am Mittwoch dem rbb. Den jetzt gefundenen Kompromiss bezeichnete der SPD-Politiker als eine "angemessene Abwägung der Interessen".

Protest kam von den kommunalen Spitzenverbänden. Bei einer Anhörung im Innenausschuss hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DSGB) gefordert, die Ansprüche der Kommunen erst im Jahr 2020 verjähren zu lassen, weil es den Wasser- und Abwasserverbänden bis Ende 2015 nicht gelingen werde, alle Gebührenbescheide zu erstellen. Vertreter der Kommunen warnten vor millionenschweren Verlusten.

Ursprünglich hatte auch das Innenministerium, damals noch unter Dietmar Woidke (SPD), für eine 20-jährige Verjährungsfrist plädiert. Die Linke hatte jedoch für 15 Jahre plädiert und sich damit auch durchgesetzt.

Bundesverfassungsgericht erkannte Regelungsbedarf

Der Streit zwischen Altanschließern, Kommunen und Zweckverbänden dauert im Grunde schon seit dem 3. Oktober 1990. Wer vor diesem Datum in den neuen Bundesländern an Wasserversorgung und Kanalisation angeschlossen war, gilt als "Altanschließer". Da diese schon zu DDR-Zeiten ans Netz angeschlossen waren, sehen sie nicht ein, dass sie für Investitionen, die nach 1990 getätigt wurden, zur Kasse gebeten werden.

Die bisherige Regelung sah vor, dass sich auch Altanschließer an Investitionskosten beteiligen müssen, zum Beispiel für modernere Kläranlagen. Alle Anschließer können von den Kommunen und Wasser- und Abwasserzweckverbänden auch rückwirkend an diesen Kosten beteiligt werden. So haben zumindest das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht in jüngerer Zeit entschieden.

Im vergangenen März aber urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass öffentliche Abgaben nur zeitlich begrenzt erhoben werden dürfen, es also eine Verjährung geben muss. In zwei weiteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde deutlich gemacht, dass Brandenburg in Sachen Verjährung eine Neuregelung schaffen muss. Mit der am Mittwoch beschlossenen Gesetzesänderung ist der Landtag dieser Aufforderung nun nachgekommen.

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