
Grundsatzurteil - BGH verbietet Untervermietung an Touristen
Warum nicht seine Wohnung an Berlin-Besucher untervermieten, wenn man sie selbst zeitweise nicht nutzt? Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof: Wer Mieter einer Wohnung ist, darf sie nicht gegen den Willen des Vermieters an Touristen untervermieten. Doch unklar ist, wer die Einhaltung dieses Verbots kontrollieren soll.
Wer in Berlin eine Alternative zu Hotels sucht, wird im Internet schnell fündig. Auf Portalen für Ferienunterkünfte finden sich tausende Berliner Privatwohnungen, die für ein paar Tage oder wochenweise gemietet werden können. Angeboten oftmals von den Mietern der Wohnungen selbst.
So hielt es auch ein Mann aus Berlin. Er hatte eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet, die er selbst nur alle 14 Tage nutzte, um seine Tochter zu besuchen. Den Rest der Zeit bot er die Wohnung im Internet als Ferienwohnung für bis zu 4 Personen an. Die Vermieterin kam dahinter und mahnte ihn mehrmals ab - erfolgslos. Schließlich klagte sie vor Gericht gegen die unerwünschte Untervermietung. Jetzt bekam sie vor dem Bundesverfassungsgericht recht.
Zwar hatte der Mann eine Erlaubnis zur Untervermietung, auf die er sich berief. Doch die Richter stellten in ihrem Grundsatzurteil klar: Eine tageweise Vermietung an "beliebige Touristen" unterscheide sich deutlich von einer normalen, "gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung". Eine normale Erlaubnis zur Untervermietung reiche nicht aus, um eine Wohnung an Touristen zu unterzuvermieten.

Wer kontrolliert die Umsetzung des Urteils?
Dürfen nach diesem Urteil jetzt Hunderte von Berliner Mietern ihre Wohnungen nicht mehr über das Internet an Touristen vermieten? Werden gar ein paar mehr Wohnungen frei, was Wohnungssuchenden in der Stadt das Leben leichter machen würde? Daniela Augenstein, Sprecherin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, würde das auf Anfrage von rbb online begrüßen. "Wir wollen, dass in Berlin Wohnungen zum Wohnen verwendet, und nicht als Ferienwohnungen untervermietet werden", sagt sie. Kontrollieren will der Senat die Umsetzung des Urteils jedoch nicht.
Zwar beschloss das Abgeordnetenhaus im November 2013 ein so genanntes Zweckentfremdungsverbot, um die Umwandlung von Privatwohnungen in Ferienwohnungen zu verbieten. Im Fokus stehen dabei allerdings die Vermieter, nicht die Mieter. "Das BGH-Urteil betrifft Bundesmietrecht," so Augenstein, deshalb sei die Senatsverwaltung nicht zuständig. Es sei also Sache der Vermieter, dafür zu sorgen, dass die Mieter ihre Wohnungen nicht an Touristen untervermieten. Doch wenn die Vermieter lediglich daran interessiert sind, dass die Miete pünktlich überwiesen wird, ändert sich herzlich wenig. Trotz des BGH-Urteils.


