Ein Volksbegehren soll über die Fusion zweier Hochschulen in der Lausitz entscheiden (Quelle: dpa)
Ein Volksbegehren soll über die Fusion zweier Hochschulen in der Lausitz entscheiden (Quelle: dpa)

Direkte Demokratie in Berlin und Brandenburg - Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Über Volksinitiativen, - begehren und -entscheide können Bürger Landespolitik direkt gestalten. Zumindest theoretisch. Anders als in Berlin scheiterten in Brandenburg bislang fast alle Begehren, einen Entscheid gab es noch nie. Warum? Ein Blick in die Gesetze gibt Aufschluss.

Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid - drei Wege, über die Bürger direkten Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen können. Sowohl in Berlin wie in Brandenburg sind alle drei Stufen der Mitbestimmung möglich.

In der Hauptstadt laufen zur Zeit gleich mehrere Anträge auf Volksbegehren, über 20 Begehren wurden nach Angaben des Vereins "Mehr Demokratie" in der Vergangenheit bereits abgeschlossen. In Brandenburg scheiterten dagegen fast alle Volksbegehren. Lediglich das für ein striktes Nachtflugverbot am neuen Hauptstadtflughafen BER hatte Erfolg. Ein Blick in die Gesetzestexte gibt Hinweise darauf, warum direkte Demokratie in Berlin und Brandenburg nicht dasselbe bedeutet.

Drei Stufen der Mitbestimmung

  • Demonstration von Fluglärm-Gegnern in Schönefeld bei Berlin (Quelle: dpa)

    Die Volksinitiative ist vor allem Mittel, um die politischen Organe mit der Nase auf ein bestimmtes Thema zu stoßen. In Berlin und Brandenburg sind die Modalitäten zu Ablauf und Erfolg ähnlich. Stadt und Land messen der Volksinitiative jedoch unterschiedliches Gewicht bei.

    Berliner Bürgern soll die Volksinitiative ermöglichen, sich unkompliziert mit Anliegen im Parlament Gehör zu verschaffen. In Brandenburg kann sie auch verlangen, dass Gesetze geändert oder sogar der Landtag aufgelöst wird. Tabu ist in beiden Ländern das Geld. Haushalt, Bezüge oder Personalentscheidungen können nicht zum Inhalt einer Volksinitiative gemacht werden.

    Teilnehmen können in Berlin alle Einwohner ab 17 Jahren, ebenso in Brandenburg. Hier gibt es allerdings für Ausländer gewisse Einschränkungen. Auf Unterschriftenlisten können sich die Bürger eintragen. Die Initiatoren der Volksinitiative sind dabei frei, wo und wann die Unterschriften gesammelt werden.

    Wichtig für den Erfolg ist, egal ob in Berlin oder Brandenburg: Die Initiative muss von mindestens 20.000 Einwohnern unterzeichnet werden. Geht es um einen Antrag auf Auflösung des Landtages müssen mindestens 150.000 Brandenburger unterschreiben.

    Sind die notwendigen Unterschriften geleistet, ist die Politik wieder am Zug: In Brandenburg muss der Landtag innerhalb von vier Monaten entscheiden, wie er mit den Forderungen der Bürger umgeht. Stimmt er einem Gesetzentwurf oder dem Antrag auf Auflösung des Landtages in dieser Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren verlangen.

    Dies ist in Berlin nicht möglich. Hat sich das Abgeordnetenhaus mit dem Thema befasst, egal mit welchem Ergebnis, ist der Verfahrensweg abgeschlossen.

  • Omnibus für direkte Demokratie (Quelle: dpa)

    Das Volksbegehren zielt, anders als die Volksinitiative, bereits in eine ganz konkrete Richtung. Gesetze sollen erlassen, geändert oder aufgehoben werden. Die Bürger können auch eine Neuwahl fordern. Beim Volksbegehren gibt es in beiden Bundesländern große Unterschiede.

    Berlin hat ein zweistufiges Verfahren eingeführt. Da hier eine gescheiterte Volksinitiative nicht automatisch zu einem Volksbegehren führt, müssen die Initiatoren zunächst 20.000 Unterschriften sammeln und einen Antrag auf Volksbegehren stellen. Haben sie Erfolg, wird es zugelassen.

    In einem zweiten Schritt müssen sieben Prozent aller wahlberechtigten Berliner unterschreiben, um ein Volksbegehren zu einem einfachen Gesetz durchzusetzen.

    In Brandenburg sind es 80.000 Menschen, die sich innerhalb von sechs Monaten in die amtlichen Listen einschreiben müssen. Geht es um die Änderung der Verfassung oder Neuwahlen, sind noch mehr Unterschriften notwendig.

    Obwohl es in Brandenburg nur ein einstufiges Verfahren gibt, scheiterten hier bislang alle Volksbegehren bis auf eines. Der Grund liegt vermutlich darin, dass die Teilnahme für die Bürger sehr aufwändig ist. Sie können ihre Unterschrift, anders als in Berlin, nur auf einem Amt abgeben und müssen sich dabei ausweisen. In Berlin können die Unterschriften für ein Volksbegehren hingegen auf der Straße gesammelt werden.

  • Stimmabgabe beim Volksentscheid über die Wasserverträge in Berlin (Quelle: dpa)

    Zum Volksentscheid kommt es, wenn ein Volksbegehren erfolgreich war, Landtag oder Abgeordnetenhaus aber keine Gesetzesänderung beschließen. Stimmen die Bürger per Volksentscheid für ein Gesetz, gilt es und hat denselben Stellenwert, als wäre es von der gewählten Vertretung beschlossen worden.

    Die Spielregeln für Brandenburg und Berlin sind gleich: Der Volksentscheid läuft ab wie eine Wahl. Stimmt die Mehrheit der Bürger - mindestens aber ein Viertel aller Wahlberechtigten (das so genannte Quorum) - für das Gesetz oder die Vorlage, ist sie angenommen.

    Wie viele Menschen das Viertel der Wahlberechtigten eigentlich ausmachen, wird übrigens am letzten Tag des entsprechenden Volksbegehrens erst festgelegt. Da viele Menschen zu- und wegziehen, kann diese Zahl von Volksentscheid zu Volksentscheid schwanken. Beim Volksentscheid Energie in Berlin wären 620.939 Ja-Stimmen nötig gewesen.

    In Brandenburg gab es noch nie einen Volksentscheid. In Berlin schafften seit 1999 von sieben Volksbegehren nur drei die Hürde und nur einer hatte Erfolg. So erzwangen die Berliner die Offenlegung von Verträgen, die beim Verkauf von Teilen der Wasserbetriebe abgeschlossen worden waren. Zuletzt ist der Volksentscheid Energie knapp am Quorum gescheitert.