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Programmbeschwerde

In einer Programmbeschwerde rügt der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin die Verletzung von Programmgrundsätzen.

Über Programmbeschwerden entscheidet die Intendantin innerhalb eines Monats in einem Schreiben an den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin.

Ist der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin mit der Sicht der Intendantin nicht einverstanden, kann er oder sie sich an den Rundfunkrat wenden, der die Beschwerde zunächst seinem Programmausschuss übermittelt. Der Programmausschuss holt eine Stellungnahme der Intendantin ein, entscheidet nach ausführlicher Beratung und übermittelt dieses Ergebnis dem Rundfunkrat.

Der Rundfunkrat entscheidet anschließend, ob die Programmbeschwerde begründet ist. Die Vorsitzende des Rundfunkrates teilt den Beschluss schriftlich dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin und der Intendantin mit.

Diese Grafik bildet das gesetzlich vorgesehene Verfahren zum Umgang mit Programmbeschwerden ab: