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Rundfunk Berlin-Brandenburg
Rundfunk Berlin- Brandenburg
Unterlagen im Regal (Quelle: dpa)

Datenschutz

Rechtsgrundlagen

Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den rbb finden die Vorschriften des Landes Berlin Anwendung (§ 36 Abs. 1 des Staatsvertrags) über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg - rbb-Staatsvertrag.

Zu nennen sind insbesondere das Berliner Datenschutzgesetz und – soweit es sich um Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung handelt – die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

Eine Ausprägung der grundgesetzlich verbürgten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist das Medienprivileg: Auf die Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken finden die Bestimmungen über den Datenschutz nur sehr eingeschränkt Anwendung.

Neben den Bestimmungen des rbb-Staatsvertrages gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38 a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend (§ 36 Abs. 2 rbb-Staatsvertrag). Dieses lässt dem rbb für seine programmlichen Aktivitäten – von der Recherche bis zur Archivierung – die notwendigen Freiräume.

Stand vom 07.08.2006

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.08.2006 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

© Rundfunk Berlin-Brandenburg

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