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Rundfunk Berlin-Brandenburg
Rundfunk Berlin- Brandenburg
Lexika in einem Regal (dpa)

Die wichtigsten Schlagworte im Überblick

G-L: Gebührenlexikon

Wissen Sie eigentlich, ob Ihr Internet-PC gebührenpflichtig ist? Wenn nicht - schlagen Sie nach. Die Buchstaben G - L.

Die Schlagworte: G - L

Gaststätten

In Gaststätten, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-appartements, ist jedes herkömmliche Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

Hierzu gehören neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm empfangen werden kann, wie z. B. DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.

Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen ist immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher und Monitore sind Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern sind für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von 75 Prozent zu leisten. Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte sind jeweils in voller Höhe zu entrichten.

Die gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements. Die erste Ferienwohnung bzw. das erste Appartement ist voll gebührenpflichtig.

Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befinden, sind ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung sind jeweils in voller Höhe zu leisten.

Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden sind, besteht auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte.

Gebührenhöhe

Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt seit Januar 2009 für ein

Radio
Neuartiges Rundfunkgerät
Radio und neuartiges Rundfunkgerät
5,76 EUR
Fernsehgerät
Fernsehgerät und Radio
Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät
Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät
17,98 EUR

Gewerbetreibende

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios in nicht ausschließlich privat genutzten "Kraftfahrzeugen").

Hotels

siehe "Gaststätten"

Internet-PC - Neuartige Rundfunkgeräte

Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die Länder Neuregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beschlossen. Der Staatsvertrag ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.

Es wurde unter anderem eine Nachfolgeregelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium geschaffen. Nach § 11 Abs. 2 RGebStV entfällt für Internet-PCs ab 1. Januar 2007 die befristete Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine neue Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs eingeführt hat. Denn auch vor dem 1. Januar 2007 waren Internet-PCs nach dem Gesetz Rundfunkgeräte.

Die Nachfolgeregelung führt zu einer Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit in Bezug auf neuartige Rundfunkgeräte. § 5 Absatz 3 RGebStV sieht nunmehr vor, dass für so genannte „neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich" unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

Neuartige Rundfunkempfangsgeräte sind Rundfunkgeräte, die über kein Rundfunkempfangsteil verfügen, aber den Empfang von Rundfunk über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichen (zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

In Privathaushalten, die Radios und/oder Fernsehgeräte bereithalten, bleiben die neuartigen Rundfunkgeräte auch über den 1. Januar 2007 hinaus im Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit. Da in den meisten Haushalten Radios und Fernsehgeräte bereitgehalten werden, reduziert sich das Thema der Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte in Privathaushalten auf seltene Ausnahmen.

Im nicht ausschließlich privaten Bereich sind für neuartige Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu leisten, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte in diesem Bereich auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken bereitgehalten werden und angemeldet sind. Sind keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden, aber neuartige Rundfunkgeräte, so ist - unabhängig von der Anzahl dieser Geräte - lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen.

Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein herkömmliches Rundfunkgerät ist.

Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten

Die Rundfunkgeräte sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.

Für eine Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.

Für weitere Rundfunkgeräte, die nicht Prüf- und Vorführzwecken dienen, sind jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Auch Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Vorführwagen sind einzeln gebührenpflichtig.

Kraftfahrzeuge

Für jedes Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn Kraftfahrzeuge nur zeitweise zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werden.

Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut haben.

Gebührenpflichtig für ihre Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen sind insbesondere alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen, wie z. B.:

- Ärzte
- Architekten
- Fahrlehrer
- selbständige Handwerker
- Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- alle Unternehmen in der Form von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios / Navigationsgerät mit Empfangsteil in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die ihr Kraftfahrzeug für Zwecke des Arbeitgebers nutzen (z.B. wenn angestellte Außendienstmitarbeiter / Rechtsanwälte / Architekten ihr privates Kraftfahrzeug für Zwecke der Firma oder Kanzlei einsetzen).

Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat. (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für "nichteheliche Lebensgesmeinschaften")

Ist nur ein Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil im privat genutzten Kraftfahrzeug vorhanden und kein Gerät (weder Radio-, noch Fernsehgerät) im Privathaushalt, ist dieses Gerät als Erstgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

Lastschriftverfahren

Lastschriftverfahren - einfacher geht's nicht!
siehe "Einzugsermächtigung"

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