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Rundfunk Berlin-Brandenburg
Rundfunk Berlin- Brandenburg
Lexika in einem Regal (dpa)

Die wichtigsten Schlagworte im Überblick

N-Z: Gebührenlexikon

Wissen Sie eigentlich, ob Ihr Internet-PC gebührenpflichtig ist? Wenn nicht - schlagen Sie nach. Die Buchstaben N - Z.

N - Z: Die Schlagworte

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z. B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.

Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.

Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer.

Privathaushalt

In einem Privathaushalt ist grundsätzlich nur ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein neuartiges Rundfunkgerät gebührenpflichtig. Die Vergünstigung, für eine Rundfunkgebühr mehrere Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten zu können, gilt für den Rundfunkteilnehmer selbst sowie für seinen Ehegatten.

Sie betrifft auch Personen, die im Haushalt des Rundfunkteilnehmers leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt, z. B. schulpflichtige Kinder.

Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt seit 1. Juli 2008 281 Euro.

Ausnahmen:

Haushaltsangehörige (z. B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt. Wenn beispielsweise Sohn oder Tochter über ein Einkommen verfügen und Rundfunkgeräte im Zimmer, im Auto bzw. am Arbeitsplatz haben, müssen sie diese Geräte auf ihren Namen anmelden und Gebühren zahlen.

Das Gleiche gilt, wenn etwa die Großeltern oder Schwiegereltern in der gleichen Wohnung oder im Haus wohnen und Rundfunkgeräte haben sowie ein eigenes Einkommen oder Rente beziehen.

Untermieter und andere Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählen, sind selbst anmelde- und gebührenpflichtig, auch dann, wenn die Rundfunkgeräte von anderen zur Verfügung gestellt werden.

Es kommt also nicht darauf an, wem die Geräte gehören, sondern wer sie nutzt.

Radio

Alle Geräte, mit denen Sie Radioprogramme empfangen oder aufzeichnen können zählen zu den Radios. Hierzu gehören tragbare Radios, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PC mit Radiokarte und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Radios sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Radio eine Gebühr zu zahlen.

Rundfunkgeräte

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können.

Dazu gehören neben herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten (unter anderem Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

Ebenso gebührenpflichtig sind an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Rundfunkteilnehmer

Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kfz zugelassen ist.

Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Rundfunkgerät tatsächlich genutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit oder DVB-T oder Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.

Saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkgeräte in Hotels, vermieteten Ferienwohnungen und Gästezimmern

Die derzeitige Rechtslage sieht für Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen lediglich eine pauschale Gebührenermäßigung vor, die saisonbedingten Nicht- oder Minderbelegungen Rechnung tragen soll. Allerdings gilt dieses gesetzliche „Hotelprivileg“ erst ab dem Zweitgerät in Hotelgästezimmern oder für das Rundfunkgerät in der zweiten Ferienwohnung. Vermieter mit nur einer Ferienwohnung profitieren daher nicht von dieser Regelung. In Absprache mit den Bundesländern haben die Landesrundfunkanstalten nun eine Kulanzregelung entwickelt, wonach anstelle der pauschalen Ermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt werden kann.

Voraussetzungen:
Eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht kann erfolgen, wenn der gewerbliche Beherbergungsbetrieb (z. B. Hotel oder Gasthof, gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen) oder die privat vermietete Ferienunterkunft (Ferienwohnung, -zimmer, Pension) für mindestens drei Kalendermonate (müssen nicht zwingend zusammenhängen) in einem Zwölfmonatszeitraum komplett geschlossen wird. Bei unveränderten Voraussetzungen kann die saisonale Freistellung auch weiterhin erfolgen. Wird nur ein Teil des Beherbergungsbetriebs geschlossen, kann eine saisonale Freistellung nicht erfolgen.

Mitteilung der Schließung
Die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht muss vor Schließung des Betriebs erfolgen. Die Freistellung ist frühestens ab dem Kalendermonat möglich, der dem Monat der Antragstellung folgt.

Anträge auf saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht sind ausschließlich an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ, 50656 Köln) zu richten. Für die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht ist das Eingangsdatum des Antrags bei der GEZ entscheidend. Anträge, die zunächst bei der Landesrundfunkanstalt eingehen, können nur verzögert bearbeitet werden, zu Lasten des Antragstellers.

Glaubhaftmachung:
Dem Antrag müssen Nachweise beigefügt werden, die die Komplettschließung für den angegebenen Zeitraum (mindestens drei Kalendermonate) glaubhaft machen.

Zur Glaubhaftmachung können insbesondere vorgelegt werden:
- Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörde
- der Ausdruck der Homepage des Betriebs mit der Angabe der saisonalen Schließung
- Auszug aus einem Gastgeber-/Vermieterverzeichnis

Die Unterlagen müssen die Schließung dokumentieren.

Wichtig:
Weichen die tatsächlichen Saisonzeiten von den im Antrag angegebenen Zeiten ab, so ist dies der GEZ unverzüglich mitzuteilen. Die Landesrundfunkanstalt behält sich vor, die tatsächliche Schließung und ihre Dauer jederzeit zu prüfen. Die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht kann von der zuständigen Landesrundfunkanstalt jederzeit widerrufen werden.

Keine Doppelbegünstigung:
Der Rundfunkteilnehmer muss sich entscheiden, ob er für die Zweitgeräte in seinen Gästezimmern und Ferienwohnungen das Hotelprivileg oder die Möglichkeit der saisonalen Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht nutzen möchte.

Entscheidet sich ein Vermieter oder Hotelbetreiber für diese Kulanzregelung, so ist er hieran für 12 Kalendermonate gebunden. Während dieser 12 Kalendermonate kann die pauschale gesetzliche Ermäßigung (Hotelprivileg) nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Wer profitiert von dem neuen Verfahren?
Das neue Verfahren ist insbesondere für Vermieter, die nur eine Ferienwohnung oder ein Ferienzimmer vermieten, interessant. Anders als vorher können sie nun die Rundfunkgeräte in der Ferienunterkunft für die Zeiten (mindestens drei Kalendermonate), in denen die Ferienwohnung oder das Ferienzimmer für eine Vermietung nicht zur Verfügung steht, saisonal freistellen lassen und dadurch Geld sparen.

Selbstständige

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für jedes herkömmliche Rundfunkgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Bereich innerhalb der Privatwohnung befindet (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in nicht ausschließlich privat genutzten "Kraftfahrzeugen").

Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden sind, besteht auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte.

Studenten

Auch Studenten und Auszubildende müssen ihre Rundfunkgeräte anmelden und Rundfunkgebühren zahlen. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen, gelten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch "Privathaushalt").

Wenn kein herkömmliches Rundfunkgerät vorhanden ist, besteht für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht.

Unternehmen

Jedes von einem Unternehmen bereitgehaltene herkömmliche Rundfunkgerät ist grundsätzlich einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Firmenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Sind auf einem Grundstück keine herkömmlichen Geräte vorhanden, sondern nur neuartige Rundfunkgeräte, so ist für diese lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen, und zwar unabhängig von der Anzahl dieser Geräte.

Stellen Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen die Mitarbeiter diese Geräte selbst anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten (siehe auch "Arbeitsplatz").

Wohngemeinschaft

Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss für Rundfunkgeräte in seinem Wohnraum Rundfunkgebühren zahlen. Hat ein Mitglied nur ein Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil, so ist dieses als Erstgerät gebührenpflichtig.

Für Rundfunkgeräte in gemeinschaftlich genutzten Räumen gelten alle Mitglieder als Rundfunkteilnehmer. Es genügt allerdings, wenn eines der Mitglieder diese Geräte anmeldet und die Gebühren zahlt (siehe auch "nichteheliche Lebensgemeinschaften").

Zahlungszeitraum

Bei der Zahlung der Rundfunkgebühren können Sie zwischen der Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit und der Vorauszahlung für ein Kalendervierteljahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr wählen.
Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt liegt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums und muss nicht mit dem Kalendervierteljahr übereinstimmen.

Beispiel:
Zahlungszeitraum = Februar - März - April
Fälligkeitszeitpunkt: 15. März

Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht möglich.

Zivildienstleistende

Auch Zivildienstleistende müssen ihre Rundfunkgeräte anmelden und dafür Rundfunkgebühren zahlen. Es gelten die gleichen Regelungen wie für Bundeswehrangehörige.

Zweitwohnung

Für Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind Gebühren zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.

Ausnahmen:

Tragbare Rundfunkgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind.

Verbleibt das Gerät in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, müssen dafür Gebühren entrichtet werden.

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