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Mo 07.11.11 20:15

Familienpflegezeitgesetz

Hin- und hergerissen zwischen Job und pflegebedürftigen Angehörigen: Für Betroffene soll das Familienpflegezeitgesetz jetzt Erleichterung bringen. Doch welche Rechte hat man als Arbeitnehmer und wie sinnvoll sind die neuen Regelungen?

Seit 2008 haben Berufstätige die Möglichkeit für die Pflege ihrer Angehörigen eine Auszeit von sechs Monaten zu nehmen. Allerdings erhalten sie in dieser Zeit bisher kein Geld.
Nun hat die Bundesregierung ein neues Familienpflegezeitgesetz beschlossen, ab Januar tritt es in Kraft. Kernpunkt des Gesetzes: Man ist teilzeitbeschäftigt und bekommt während der Pflegezeit prozentual Gehalt bzw. Lohn. weiter gezahlt. Hört sich zunächst gut an, die Praxis allerdings sieht anders aus.

Beispiel: Pflegebedürftige Eltern

Margit Piatyszek arbeitet in einer Wohnungbaugenossenschaft und ist dort als kaufmännischer Vorstand für Bilanzen, Vermietung, Modernisierung und Neubau verantwortlich. Oft reicht eine 40-Stunden-Woche nicht aus, gerade zum Jahresende ist sie wesentlich länger im Büro. Die Führungskraft kann sich ihre Zeit selbst organisieren, und darüber ist sie sehr froh. Denn nördlich von Berlin wohnt ihre demenzkranke Mutter, die sie abends betreut. Oft ist sie selbst erst nach 20 Uhr zu Hause und hat dann einen 12-Stunden-Tag hinter sich. Das neue Familienpflegezeitgesetz würde ihr also helfen. Demnach könnte Margit Piatyszek verkürzt arbeiten und prozentual ihr Gehalt weiter bekommen. Wenn sie ihre 40-Stunden-Woche um die Hälfte reduzieren würde, bekäme sie nicht nur die Hälfte ihres Gehaltes, sondern 75 %. Das ist möglich durch ein zinsloses Darlehen, das ihr Unternehmen vom Staat bekäme. Für maximal zwei Jahre könnte Margit Piatyszek ab Januar 2012 diese Pflegeauszeit nehmen und ihre Arbeit bis auf 15 Stunden in der Woche verkürzen.

Allerdings nur theoretisch, denn in der Praxis ist das Gesetz für sie keine Option. Als kaufmännischer Vorstand kann sie es sich nicht leisten, Teilzeit zu arbeiten. Für fünf Jahre ist sie von den Genossenschaftsmitgliedern gewählt worden und hat damit Verantwortung für Bilanzen und Mitarbeiter. In ihrer Funktion als Arbeitgeberin würde sie allerdings betroffene Mitarbeiter unterstützen, obwohl sie die Schwierigkeiten für Unternehmen durchaus sieht: Wie bekommt man für qualifizierte Mitarbeiter entsprechenden Ersatz? Wie verteilt man die Arbeit? Was macht man mit den Mitarbeitern, die nach der Pflegezeit erst wieder eingearbeitet werden müssen? Fragen, die sie sich wohl jeder Arbeitgeber stellt.

Kritik von Experten

Das Gesetz wird schon jetzt von Fachleuten und Sozialpolitikern in Frage gestellt. Hauptkritikpunkt: Pflegende Beschäftigte benötigen das Einverständnis ihres Arbeitgebes, denn einen gesetzlichen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Politik sei wieder einmal vor der Wirtschaft eingeknickt, beklagt u.a. die Caritas. Denn während es für Beamte sicherlich möglich sei, könne es sich ein kleiner Handwerksbetrieb wohl nicht leisten, seine Angestellten für zwei Jahre zu entbehren.
Weitere Kritikpunkte: Die zusätzliche Versicherung, die Arbeitnehmer abschließen müssen für den Fall, dass sie nach der Pflegezeit berufsunfähig werden. Außerdem wird nur das geminderte Gehalt für die Rente angerechnet. Ein Gesetz also mit vielen Hürden und für einen viel zu geringen Personenkreis?

Beispiel: Pflegebedürftige Kinder

Cornelia Willhof ist Mutter einer behinderten Tochter. Tagsüber wird Sandra in einer Behindertenwerkstatt betreut, ab 16.00 Uhr kümmert sich dann Cornelia Willhof liebevoll um ihre Tochter. Die 20jährige ist mehrfach behindert, muss gefüttert, gewindelt und gewaschen werden. Der Alltag mit ihr ist anstrengend und kräftezehrend. Cornelia Willhof arbeitet verkürzt: Sie ist Köchin in einer Kita des Fröbel-Vereins. Jeden Tag kocht sie für rund 100 Kinder das Essen. Dafür steht sie bereits ab sechs Uhr in der Küche. Sie könnte sich gut vorstellen, das neue Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen. Da die Familie aber ein Haus abbezahlen muss, können sie auf keinen Euro verzichten. Trotzdem wird die 47jährige genau rechnen, ob sie sich für mehr Freizeit entscheiden kann.

Wichtige Tipps zum Gesetz

1. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er eine Pflegeauszeit bewilligt oder nicht. Experten raten, einen Monat vor Beginn der Pflegezeit das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

2. Folgende Punkte sollten in einer Vereinbarung festgehalten werden:
persönliche Angaben der zu pflegenden Person, Dauer der Pflegezeit und die Anzahl der zu reduzierenden

3. Über maximal zwei Jahre darf die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche herunter gefahren werden. Während dieser Teilzeit wird das Gehalt prozentual gesenkt. So gibt es bei der Hälfte der Arbeitsstunden, noch 75 % vom Bruttolohn

4. Nach dem Ende der Pflegeauszeit steigt der Arbeitnehmer wieder voll ein und erhält so lange sein reduziertes Gehalt weiter, bis der Vorschuss abgegolten ist.

5. Wer sich für eine Pflegeauszeit entscheidet, muss eine zusätzliche Versicherung abschließen - gegen das Risiko einer möglichen Berufsunfähigkeit nach der Pflegeauszeit.

Beitrag von: Meike Materne

Dieser Text gibt den Sachstand vom 07.11.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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