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Mo 12.09.11 20:15

Geschäftsfähigkeit bei Demenz

Demenzkranke verlieren schrittweise den Überblick über ihr Leben und ihre Handlungen. Doch wenn sie sinnlose Käufe tätigen oder Verträge abschließen, sind diese voll gültig und Angehörige haben es schwer, diese wieder rückgängig zu machen.

Demenz macht sich schleichend bemerkbar. Anfangs sind es nur kurze Erinnerungslücken. Besonders in dieser ersten Zeit neigen die Betroffenen dazu, sinnlose Einkäufe zu tätigen oder Verträge abzuschließen.

Die Verwirrtheit wird häufig von rücksichtslosen Geschäftemachern ausgenutzt, die den Betroffenen überteuerte Produkte, Lotterien oder unnötige Versicherungen aufschwatzen. Auch bei Banken werden Rentnern gerne riskante Anlageformen verkauft, von denen diese wegen der langen Laufzeit kaum noch profitieren können.

Es ist schwierig zu beweisen, dass der Betreffende zu dem Zeitpunkt, da er das Geschäft abgeschlossen hat, wirklich geschäftsunfähig war. Die Gegenseite beruft sich häufig darauf, dass es für eine Verwirrtheit keine Anzeichen gab.

Medizinisches Gutachten ist wichtig

Wichtig ist, sich von Arzt frühzeitig die Demenz attestieren zu lassen und einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Wer seine Autonomie nicht völlig aufgeben will, kann sich mit einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit absichern. Mit diesem Einwilligungsvorbehalt kann man festlegen, dass abgeschlossene Geschäfte so lange schwebend unwirksam sind, bis ein Bevollmächtigter sie genehmigt hat.

Laut "Demenz-Report" des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung leben derzeit rund 1,3 Millionen Demenzkranke in Deutschland. Bis 2030 sollen es rund 2 Millionen sein. Zudem werde die Zahl allein lebender Demenzkranker in den kommenden Jahren deutlich steigen.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die Ihre Interessen wahrnimmt, wenn es nötig ist. Zum Beispiel wenn es ums Geld oder Ihr Vermögen geht, wenn Sie beim Arzt sind oder sich rechtlich auseinandersetzen müssen. Die Bereiche sollten genau festgelegt sein.
Die Vorsorgevollmacht sollte Ausstellungsort, Datum sowie die Unterschrift des Vollmachtgebers und am besten auch des Bevollmächtigten enthalten. Sie ist nur verwendbar, wenn die Urkunde im Original vorgelegt werden kann.
Gibt es keinen Bevollmächtigten, bestimmt das Gericht einen rechtlichen Betreuer.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person bestimmen oder auch ausschließen. Wann die Betreuungsverfügung in Kraft tritt, entscheidet immer ein Gericht - Grundlage ist ein medizinisches Gutachten. Haben Sie im Vorfeld die Betreuungsperson festgelegt, hält sich der Richter daran und bestimmt keinen fremden Betreuer. Alle Handlungen Ihres Betreuers werden vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Unser Rat

Lassen Sie die Schriftstücke, die Sie aufsetzen, immer von einem Notar oder einer Betreuungsbehörde beglaubigen.

Beitrag von: Katja Charlé

Dieser Text gibt den Sachstand vom 12.09.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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Wegweiser Demenz

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www.patientenleitlinien.de

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