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Falsch parken wird jetzt richtig teuer: So manches Knöllchen kostet seit dem 1. April doppelt so viel wie vorher. Über 1.300 Tatbestände allein zum Falschparken kennt die Straßenverkehrsordnung. Was erlaubt und was nicht, zibb klärt auf.
Die Bundesregierung hat mit den neuen Bußgeldern eine Gesetzeslücke geschlossen: Früher kostete das Parken ohne Parkschein nur 5 Euro, zu viele Autofahrer haben daher keinen gelöst. Sie haben folgende Rechnung aufgestellt: Wenn eine Stadt sowieso schon zwei, drei oder gar vier Euro pro Stunde verlangt, dann ist es vergleichsweise günstig, erst gar keinen Parkschein zu erwerben.
Das soll sich nach dem Willen der Bundesregierung ändern: Parken ohne Parkschein kostet seit dem 1. April 2013 doppelt so viel, also 10 Euro. Wer jetzt aber wieder anfängt zu rechnen, für den könnte es ein böses Erwachen geben. Denn: Es kann deutlich teurer werden, wenn man länger als 30 Minuten ohne Parkschein parkt. Bis zu 30 Euro kann das Ordnungsamt verhängen. Aber auch wer die Parkzeit überschreitet, muss je nach Dauer mit bis zu 30 Euro rechnen. Die Parkscheibe einfach neu einzustellen, ist dabei verboten, hingegen dürfen Autofahrer ein Parkticket nachkaufen.
Klare Sache hingegen beim Parkverbot. Hier gilt weiterhin: Bei totalem Parkverbot darf man gar nicht stehen bleiben, bei eingeschränktem Parkverbot darf man lediglich jemanden ein- und aussteigen lassen oder etwas ausladen, der Fahrer selbst darf das Auto aber nicht verlassen. Die häufig zitierte 3-Minuten-Regel steht allerdings nicht im Gesetz.
Und auch beim Abschleppen hat sich nichts geändert. Wichtige Regel: Nicht selbst den Abschleppdienst rufen, sondern immer die Polizei einschalten. Denn sonst muss man die hohen Gebühren erstmal selbst bezahlen. Etwa 250 Euro werden dabei fällig. Die Polizei reagiert allerdings nur bei Freiheitsberaubung, das heißt wenn jemand zugeparkt wurde und nicht mehr rausfahren kann. Bei zugeparkter Hofeinfahrt hingegen gilt kein offizielles Halteverbot.
Vorsicht auch im Urlaub: Es ist vollkommen rechtens, wenn ein Auto wegen einer temporären Parkverbotszone während des Urlaubs abgeschleppt wird. Die Hinweisschilder müssen erst drei Tage vorher aufgestellt werden. Und Fahrzeughalter sind verpflichtet, regelmäßig nach ihrem Auto zu sehen. Im Zweifelsfall sollte man also während des Urlaubs jemanden beauftragen, der das Auto wegfahren kann.
Beitrag von Christine Schaller
Das soll sich nach dem Willen der Bundesregierung ändern: Parken ohne Parkschein kostet seit dem 1. April 2013 doppelt so viel, also 10 Euro. Wer jetzt aber wieder anfängt zu rechnen, für den könnte es ein böses Erwachen geben. Denn: Es kann deutlich teurer werden, wenn man länger als 30 Minuten ohne Parkschein parkt. Bis zu 30 Euro kann das Ordnungsamt verhängen. Aber auch wer die Parkzeit überschreitet, muss je nach Dauer mit bis zu 30 Euro rechnen. Die Parkscheibe einfach neu einzustellen, ist dabei verboten, hingegen dürfen Autofahrer ein Parkticket nachkaufen.
Klare Sache hingegen beim Parkverbot. Hier gilt weiterhin: Bei totalem Parkverbot darf man gar nicht stehen bleiben, bei eingeschränktem Parkverbot darf man lediglich jemanden ein- und aussteigen lassen oder etwas ausladen, der Fahrer selbst darf das Auto aber nicht verlassen. Die häufig zitierte 3-Minuten-Regel steht allerdings nicht im Gesetz.
Und auch beim Abschleppen hat sich nichts geändert. Wichtige Regel: Nicht selbst den Abschleppdienst rufen, sondern immer die Polizei einschalten. Denn sonst muss man die hohen Gebühren erstmal selbst bezahlen. Etwa 250 Euro werden dabei fällig. Die Polizei reagiert allerdings nur bei Freiheitsberaubung, das heißt wenn jemand zugeparkt wurde und nicht mehr rausfahren kann. Bei zugeparkter Hofeinfahrt hingegen gilt kein offizielles Halteverbot.
Vorsicht auch im Urlaub: Es ist vollkommen rechtens, wenn ein Auto wegen einer temporären Parkverbotszone während des Urlaubs abgeschleppt wird. Die Hinweisschilder müssen erst drei Tage vorher aufgestellt werden. Und Fahrzeughalter sind verpflichtet, regelmäßig nach ihrem Auto zu sehen. Im Zweifelsfall sollte man also während des Urlaubs jemanden beauftragen, der das Auto wegfahren kann.
Beitrag von Christine Schaller



