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Jeder achte erwachsene Berliner ist überschuldet, in Brandenburg kann jeder zehnte seine Schulden nicht mehr zurückzahlen. Für diese Menschen ist das Risiko extrem hoch, dass der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Rechtsanwältin Heike Geerdes beantwortet im zibb-Service Fragen rund um die Pfändung.
Jeder achte Berliner und jeder zehnte Brandenburger kann seine Schulden nicht begleichen, das geht aus dem Schuldneratlas 2013 hervor.
Besonders betroffen von der Schuldenfalle sind Alleinstehende, Arbeitslose und Menschen, die durch Krankheit Einkommensverluste erleiden. Gläubiger versuchen dann durch einen Gerichtsvollzieher ausstehende Forderungen einzutreiben. Gerichtsvollzieher sind Beamte, die vom Gericht eingesetzt werden.
Was darf gepfändet werden?
Gegenstände der sogenannten bescheidenen Lebensführung, wie Möbel, Kleidung etc. sind von der Pfändung ausgeschlossen. Sollte der Gerichtsvollzieher aber auf Antiquitäten, etwa Erbstücke stoßen können die ungeachtet vom ideellen Wert des Schuldners gepfändet werden.
Computer und Drucker gehören weitgehend zu den Dingen, die dem Schuldner zur Arbeits- und Informationsbeschaffung dienen und bleiben somit unangetastet.
Gleiches gilt für Fernsehgeräte - sie sind unpfändbar, es sei denn, es handelt sich um ein sehr hochwertiges Gerät. Dies könnte dann durch ein einfaches Produkt ersetzt werden.
Autos sind dann pfändbar, wenn sie dem Schuldner nicht zu Erwerbszwecken dienen. Luxuriöse PKW, etwa Oldtimer oder hochwertige Sportwagen werden in der Regel gepfändet.
Selbstverständlich können auch der Lohn bzw. das Konto gepfändet werden, allerdings gibt es hierbei abhängig von der Lebenssituation (etwa Kinder im Haushalt) bestimmte Pfändungsgrenzen, um dem Schuldner eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Es ist auch möglich sich bei der Bank ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto einzurichten.
Dem Gerichtsvollzieher ist Einlass zu gewähren, er darf die gesamte Wohnung in Augenschein nehmen. In Einzelfällen, also wenn der Schuldner über einen langen Zeitraum, trotz mehrfacher Ankündigung und Besuchen des Gerichtsvollziehers keinen Zugang gewährt, kann sich durch Gerichtsbeschluss der Beamte auch durch Türöffnung Zugang zur Wohnung verschaffen.
Häufig sind Schuldner einfach nicht in der Lage die Forderungen der Gläubiger zu begleichen. In diesen Fällen müssen sie dem Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben. Damit werden dann alle Einkünfte und Kontobewegungen für Gerichtsvollzieher offengelegt. Sollte dann eine Erbschaft oder ein Lottogewinn verzeichnet werden, kann dieses Geld gepfändet und dem Gläubiger überlassen werden.
Gast im Studio: RA Heike Geerdes, Berlin
Beitrag von Ute Müller-Schlomka










