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Für Kinder ist er ein Höhepunkt des Jahres, für Eltern meist ein Kraftakt: der Kindergeburtstag. Plötzlich tollen viele Kinder im Garten oder in der Wohnung herum.
Da braucht es eine gute Vorbereitung, starke Nerven und viel Aufmerksamkeit, denn als Aufsichtsperson haftet man, wenn Kinder etwas kaputt machen oder jemand anderen verletzen. Was also, wenn doch mal etwas zu Bruch geht. Wer muss eigentlich zahlen, wenn fremde Kinder die teure Vase kaputt machen? Die Aufsichtsperson ist zwar verantwortlich. Aber dürfen Erwachsene Kinder auch nicht mal für eine Sekunde aus den Augen lassen?
Dazu bei uns im Studio Michael Nischalke, Projektleiter Versicherungen und Recht. Der Experte klärt auf, wie viel Aufsicht ein Kind braucht, hängt vom Alter, dem Charakter und der Gefahrensituation ab. Ja, je jünger die Kleinen umso mehr Aufsicht ist nötig. Einen Fünf-Jährigen dürfen Eltern laut BGH-Urteil 30 Minuten allein lassen, einen Sieben-Jährigen können Erwachsene hingegen bis zu zwei Stunden draußen spielen lassen. Wichtig zu beachten: Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann auch stillschweigend zustande kommen. Das heißt: Die Vereinbarung kann mündlich übertragen werden - zum Beispiel, wenn Eltern zu einem Geburtstag einladen. Eine Aufsichtsperson sollte über 18 Jahre sein und eine private Haftpflichtversicherung haben.
Damit die Versicherer auch zahlen, wenn ein fremdes Kind etwas kaputt macht oder jemanden verletzt, gibt es einiges zu beachten: Im Vertrag müssen beispielsweise "deliktunfähige Kinder" -- also Kinder unter 7 Jahren -- eingeschlossen sein. Denn Kinder unter 7 Jahren kann man rechtlich nicht für einen Schaden verantwortlich machen. Wenn die Aufsichtsperson ihre Pflichten also erfüllt hat, würde der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleiben.
Beitrag von Isabelle Modler
© Rundfunk Berlin-Brandenburg
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