Eine Katze schaut recht philosophisch aus einem Katzenhaus hervor [dpa]

Service - Neues Mietrecht erleichtert Tierhaltung

Vermieter dürfen zukünftig die Haltung von Hunden und Katzen nicht pauschal verbieten, aber was heißt dies konkret? Wie Tierliebhaber jetzt vorgehen sollten, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Der Bundesgerichtshof hat im Mietrecht zwei Urteile gesprochen, die dem Mieter Erleichterungen, aber auch Erschwernisse bringen.

Leichter wird es für Haustierbesitzer, denn ab sofort sind alle diesbezüglichen Mietvertragsklauseln unwirksam. Wie zum Beispiel: "Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen, …wenn Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden … Im Übrigen liegt es im freien Interesse des Vermieters."

In dem Urteil BGH VIII ZR 329/11 wird das freie Ermessen des Vermieters für nicht relevant erklärt. Damit soll der Willkür einen Riegel vorgeschoben werden. Dagegen sei eine umfassende Interessenabwägung nötig, die die Interessen des Vermieters, des Mieters und gegebenenfalls auch anderer Beteiligter berücksichtigt.

Damit ist es jetzt für viele Tierliebhaber wesentlich leichter, sich einen Hund oder eine Katze anzuschaffen.
Deren generelles Verbot ist mit dem Urteilsspruch BGH VIII ZR 168/12 unzulässig.

"Das bedeutet aber nicht", so der Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes, Ulrich Ropertz, "dass jetzt Mieter immer und auf jeden Fall und ohne Rücksicht auf andere Hunde oder Katzen anschaffen dürfen. Tatsächlich müssen für jeden Fall eine Abwägung erfolgen." Dabei geht es unter anderem um die Art, die Anzahl und die Größe der Tier. Auch deren Verhalten gehört dazu. Ebenso die Beschaffenheit der Wohnung und die Interessen der Mitbewohner.

Mietvertragsklauseln, die nur bestimmte Tierarten tolerieren, sind ebenfalls nicht mehr gültig (BGH VIII ZR 340/06). Meistens handelt es sich dabei um Kleintiere, wie Zierfische, Schildkröten oder Hamster, gegen deren Haltung der Vermieter ohnehin nichts einwenden darf.

In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof Mieterrechte beschnitten.

Laut BGH VIII ZR 233/12 darf der Vermieter jetzt schon nach drei Jahren eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Bisher betrug der Zeitraum zwischen Mietvertragsabschluss und Kündigung fünf Jahre.
Um solch einem Ärgernis zu entgehen, rät der Deutsche Mieterbund, zu einer zusätzlichen Vereinbarung im Mietvertrag. Darin soll der Vermieter auf eine Eigenbedarfskündigung verzichten oder sich verpflichten, sie erst nach  fünf Jahren auszusprechen. Eine mündliche Zusage reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Infotext basiert auf Stellungnahmen, die der Deutsche Mieterbund zu den jüngsten Urteilen herausgegeben hat.

Beitrag von Boris Römer