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Seit dem 1. November bekommen Fluggäste bei Problemen rechtliche Unterstützung: So wie es bei Bahnkunden schon länger der Fall ist, können sich nun auch verärgerte Flugreisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Berlin wenden.
Bislang mussten sich verärgerte Flugpassagiere, die ihre Reise nicht über einen Reiseveranstalter gebucht hatten, alleine an das Flugunternehmen wenden und sich gegebenenfalls einen Anwalt nehmen. Seit dem 1. November 2013 können sie sich nun (nach Bahn-, Bus- und Schiffsreisenden) ebenfalls an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden, um ihre Forderungen gegen Fluggesellschaften durchzusetzen. Am 1. November 2013 trat nämlich eine Änderung im Luftverkehrsgesetz in Kraft, welche die Fluggesellschaften zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Welche Airlines machen mit?
Alle deutschen sowie die großen ausländischen Airlines. Die vollständige Liste kann man auf der Homepage der SÖP einsehen.
Was kostet das Schlichtungsverfahren?
Den Antragsteller kostet das Schlichtungsverfahren nichts. Die Kosten übernimmt der Trägerverein der Schlichtungsstelle, in welchem sich die Verkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
Wie funktioniert es?
Der Fluggast muss sich zunächst bei der Fluggesellschaft beschwert haben. Bekommt er dort einen ablehnenden Bescheid, kann er die SÖP einschalten. Bekommt der Kunde gar keine Antwort von der Fluggesellschaft, kann er sich nach acht Wochen ebenfalls an die SÖP wenden. Die SÖP braucht dann sämtliche Reiseunterlagen und den bisherigen Schriftverkehr zwischen Kunde und Unternehmen.
Ist die Schlichtung rechtlich bindend?
Nein. Der Schlichtungsvorschlag ist rechtlich unverbindlich. Nur wenn beide Seiten mit dem Vorschlag einverstanden sind, entsteht eine vertragliche Bindung. Wenn zum Beispiel der Reisende mit dem Vorschlag nicht einverstanden ist, bleibt ihm der Weg zum Gericht weiterhin offen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens wird sogar die Verjährung von Ansprüchen gehemmt.
Welche Entschädigungen stehen Flugreisenden zu?
Die Fluggastrechte sind in einer EU-Verordnung festgelegt und wurden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterentwickelt.
Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden hat man bei einer Kurzstrecke (unter 1500 km) Anspruch auf 250 Euro pro Person, bei einer Strecke bis zu 3500 km auf 400 Euro und bei einer Langstrecke von mehr als 3500 km auf 600 Euro pro Person.
Überbuchung: Wahl zwischen Flugpreiserstattung, Rückflug zum ersten Abflugort oder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Betreuungsleistungen: Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. ggf. Hotelunterkunft inkl. Transfer und Entschädigungszahlung: Pauschalen zwischen 125 und 600 Euro.
Annullierung wie bei Überbuchung, aber die Entschädigungszahlung entfällt, wenn die Annullierung rechtzeitig vor Abflug mitgeteilt wurde oder wenn Annullierung auf unvermeidbare Ereignisse zurück geht.
Oft kam es in der Vergangenheit aber vor, dass Flugunternehmen die Beschwerden von Passagieren einfach ignorierten und erst reagierten, wenn die Betroffenen Klage einreichten. Das soll sich nun durch die Schlichtungsstelle ändern.
Neues Bahn-Urteil
Eine Fluggesellschaft muss bei Verspätungen, die durch "höhere Gewalt" (z.B. Naturereignisse) verursacht wurden, nicht entschädigen. Das galt lange auch für die Bahn. Doch jetzt gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Beitrag von Sina Krambeck











