Junge Frau beim Renovieren (Quelle:rbb)

Service - Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen - ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Oft wälzen Vermieter Renovierungsarbeiten per Klauseln im Mietvertrag auf die Wohnungssuchenden ab.

Die fügen sich ihrem Schicksal und greifen regelmäßig zu Pinsel und Malerrolle. Allerdings: Viele dieser Klauseln sind ungültig. Das entschied jetzt auch wieder der Bundesgerichtshof.  
Experte im Studio: Michael Roggenbrodt, Berliner Mieterverein

Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper- und Rohre, der Fußböden sowie das Streichen der Türen und Fenster von innen. Nicht unter Schönheitsreparaturen fallen: Parkett abschleifen und versiegeln, Fenster und Türen von außen streichen. Schönheitsreparaturen sind eigentlich Vermietersache aber meistens werden sie per Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Steht nichts über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag oder gibt es unwirksame Klauseln, so ist in der Regel der Vermieter zuständig für die Renovierung.

Unwirksame Klauseln
Das genaue Studieren des Kleingedruckten lohnt sich, denn steht nur eine unwirksame Auflage drin, muss der Mieter gegebenenfalls niemals renovieren.  Hier kommt es auf den Mietvertrag an: Ist es ein so genannter AGB Klausel Vertrag, also ein fertig formulierter Vertrag, den der Vermieter dem Mieter vorgelegt hat oder ist es einer mit Individual-Klauseln, also hat der Vermieter mit dem Mieter zusammen gesessen und den Mietvertrag ausgearbeitet. Nur bei den AGB Klausel Verträgen gibt es unwirksame und wirksame Klauseln. Bei den Individualverträgen, gilt das, was drin steht.
In vielen Mietverträgen gibt es Renovierungsfristen, z.B: alle drei Jahre müssen Küche und Bad renoviert werden. Sind diese Fristen starr formuliert z.B. mit „auf jeden Fall“, „unbedingt“, „immer“ oder „mindestens“, so können diese Formulierungen die Klausel unwirksam machen. Weiche Formulierungen sorgen hingegen meist für wirksame Klauseln: „im Allgemeinen“, „grundsätzlich“, „in etwa“, „voraussichtlich“. Die Gerichte wollen damit verhindern, dass Mieter auf jeden Fall renovieren müssen, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung.
Unwirksam sind meist auch Klauseln, die vom Mieter verlangen, das Parkett abzuschleifen und zu versiegeln. Auch eine Endrenovierungsklausel, unabhängig vom Zustand der Wohnung ist in der Regel unwirksam.

Was, wenn ich trotz unwirksamer Klausel renoviert habe?
Dann kann man sich die Kosten vom Vermieter zurückholen. Man hat ein halbes Jahr nach Auszug Zeit, diesen Anspruch beim Vermieter geltend zu machen. In Rechnung werden Material und Arbeitsaufwand gestellt (z.B. von Verwandten und Freunden). Man darf dabei kein Firmenvergleichsangebot heranziehen und auch nicht den eigenen Verdienstausfall, wenn man z.B. ein Professorengehalt bekommt. In Berlin kann man etwa 7,50 EUR pro Stunde veranschlagen.

Aktuelles BGH Urteil zu so genannten Quotenklausel
So genannte Quotenklauseln sollen dafür sorgen, dass der Mieter beim Auszug einen Teil der Renovierungskosten an den Vermieter zahlt, wenn die üblichen Renovierungszeiten noch nicht abgelaufen sind. Unzulässig sind hier Quotenklauseln mit starren Fristen oder unverständlichen Regelungen.

Farbvorgaben
Steht im Vertrag, dass der Mieter die Wohnung weißen muss, also weiß streichen während er drin wohnt und wenn er wieder auszieht, so ist das unwirksam.
Außerdem darf der Vermieter dem Mieter kein Farbdiktat vorschreiben, während dieser in der Wohnung wohnt. Er darf die Wohnung dann so gestalten, wie er möchte.
Hat er sie aber z.B. Schwarz oder Rot gestrichen, so muss er sie bei Auszug in einen akzeptablen Pastell Ton oder in anderen gedeckten Farben streichen, Weiß muss es hingegen in der Regel nicht sein

Beitrag von Susanne Stein

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