Service -
Ob als Putzhilfe, Tapezierer oder Fliesenleger: Bereits jeder fünfte Haushalt in Deutschland hat schon einmal Schwarzarbeiter beschäftigt. Der Schaden für den Fiskus geht dadurch in die Milliarden.
Aber auch für den Auftraggeber kann es teuer werden. Fliegt er auf, drohen ihm hohe Strafen. Und nicht nur das: Wird bei der Arbeit ohne Rechnung gepfuscht, bleibt der Auftraggeber künftig auf den Kosten zur Nachbesserung sitzen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Im aktuellen Fall hatte eine Frau gegen einen von ihr schwarz beschäftigten Handwerker geklagt, der ihre Auffahrt gepflastert hatte und dabei ihrer Meinung nach gepfuscht hatte. Mit ihrer Klage wollte sie den Mann auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von rund 8000 Euro bewegen. In erster Instanz scheiterte sie, so wie nun auch vor dem Bundesgerichtshof. Anders als in seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH nun, dass die Auftraggeber von Schwarzarbeitern keinen Anspruch mehr auf die Beseitigung von Baumängeln haben. Bauherren bleiben damit auf den Kosten für die Mängelbehebung sitzen. (Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13).
Welche Strafen drohen?
Neben diesem Risiko drohen den Auftraggebern von Schwarzarbeitern je nach Schwere ihres Vergehens hohe Bußstrafen und jahrelange Haftstrafen. Außerdem muss der Auftraggeber sämtliche Sozialbeiträge seines Arbeitnehmers nachzahlen. Der Arbeitnehmer, der ohne Rechnung gearbeitet hat, muss mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. Außerdem muss er sämtliche Steuern nachzahlen.
Putzhilfe legal beschäftigen
Wer seine Putzfrau anmelden möchte, braucht keine Angst vor lästigem Papierkram haben: Beim so genannten Haushaltsscheckverfahren füllt man nur ein einseitiges Anmeldeformular aus, das man von der Minijob-Zentrale erhält, beziehungsweise von deren Homepage runter laden kann und schickt es an die Minijob-Zentrale in Essen. Diese berechnet die anfallenden Beträge und zieht sie vom Konto des Arbeitgebers ein.
Die Putzfrau erhält weiterhin ihren Arbeitslohn „brutto für netto“. Der Arbeitgeber zahlt drauf: Steuern, Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Zusammen rund 14 Prozent des Lohns. Aus einem Stundenlohn von zehn Euro werden dann 11,43 Euro. Der Vorteil: Die Putzfrau arbeitet legal und ist unfallversichert, der Arbeitgeber somit im Fall der Fälle vor finanziellen Ansprüchen geschützt.
Auch steuerlich hat die Anmeldung etwas Positives: 20 Prozent der Kosten für eine Putzhilfe können von der Steuerschuld abgezogen werden. Ein Stundenlohn von 15 Euro kostet den Auftraggeber dann nur noch 12 Euro.
Dafür muss die Putzhilfe allerdings eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer schreiben und darf ihren Lohn nur als Überweisung erhalten, nicht in bar.
Eine legal angemeldete Putzfrau ist unfallversichert, eine schwarz beschäftigte nicht. Ein Unfall im Haushalt kann schwere Konsequenzen haben. Denn dann müssen die Arbeitgeber der verletzten Putzhilfe neben den Heilbehandlungskosten (zum Beispiel für Arzt, Krankenhaus, Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel) unter Umständen auch eine lebenslange Unfallrente zahlen. Im Übrigen gilt das nicht nur, wenn die Haushaltshilfe in der Wohnung des Arbeitgebers verunglückt, sondern auch schon auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Zudem kann sich bei einem Unfall die Unfallversicherung die Kosten für Versicherungsfälle infolge von Schwarzarbeit erstatten lassen.
Gefälligkeit oder Schwarzarbeit?
Angenommen, der Nachbar hilft beim Tapezieren oder der Schwager repariert den Wasserhahn und bekommt dafür auch eine kleine Entschädigung: Wo hört Gefälligkeit auf und wo beginnt Schwarzarbeit? Laut Juristen geht alles, was regelmäßig, nicht nur vorübergehend stattfindet und der Gewinnerzielung dient, über Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe hinaus. Ein einmaliger Freundschaftsdienst dagegen nicht. Man kann seinen freiwilligen Helfern auch einen kleinen Obolus für ihre Hilfe zahlen, aber dieser muss deutlich unter dem üblichen Stundenlohn eines Handwerkers liegen.
Wenn die Nachbarstochter öfter zum Babysitten kommt und dafür ein Taschengeld erhält, muss man sie nicht sofort als Minijobberin anmelden. Es kommt auf die Regelmäßigkeit an. Wenn sie allerdings täglich zu einer bestimmten Uhrzeit auf die Kinder aufpasst, ist das ein richtiger Job und muss gemeldet werden. Wenn sie nur alle paar Samstage mal abends babysittet, in der Regel nicht.
Beitrag von Sina Krambeck











