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Jedes Jahr vererben oder verschenken die Deutschen mehrere Hundert Millionen Euro. Wer etwas zu vererben hat, kann selbst bestimmen, wer es bekommen soll. Aber nur jeder fünfte in Deutschland schreibt seinen letzten Willen auf.
Hierzulande werden 80 Prozent der Erbfälle über die gesetzliche Erbfolge entschieden. Das ist eine festgelegte Hierarchie, die sich am Verwandtschaftsgrad orientiert. Dabei werden mehrere Ordnungsgruppen unterschieden. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und zusätzlich der Ehepartner. Gibt es keine Nachkommen oder Erben erster Ordnung, sind die nächsten in der Erbfolge die Erben zweiter Ordnung. Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder, also die Geschwister. Wichtig dabei ist: Leben beide Eltern noch, erben die Geschwister nicht. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erben die Geschwister dessen halben Erbteil. Die Erben dritter Ordnung sind dann die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder.
Enterben und Pflichtteilsrecht
Der gesetzliche Begriff Testierfreiheit beschreibt das Recht, den oder die Erben selbst zu bestimmen. Aber das Gesetz schränkt diese Freiheit durch das Pflichtteilsrecht ein. Das garantiert den nächsten Angehörigen einen Pflichtteil und schützt sie vor der gänzlichen Enterbung. Unliebsame Verwandte lassen sich so nicht einfach enterben. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Gibt es keine Nachkommen, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt, Geschwister dagegen nicht. Sie gehen bei einer testamentarischen Enterbung leer aus. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach dem Gesetz enterbt werden, aber nur bei schwerem Straftatbestand.
Das Erbe zu Lebzeiten verschenken
In Deutschland ist es beliebt, das Erbe aus der warmen Hand wegzugeben. Was dem Verstorbenen bei dessen Tod nicht mehr gehört, schmälert dessen Vermögen und damit auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten hat das Gesetz aber auch vorgesorgt. Zwischen der Schenkung, beispielsweise einer Immobilie, und dem Tod müssen mindestens zehn Jahre liegen. Die Ansprüche sinken aber kontinuierlich, und zwar um zehn Prozent pro Jahr. Nur eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall fließt daher voll in die Berechnung des Nachlasses ein. Im zweiten Jahr sind es nur noch 90 Prozent.
Handschriftliches Testament
Das Testament ist zwar ein wichtiges Dokument, es darf aber nicht per Computer aufgesetzt werden. Nur wenn das gesamte Dokument eigenständig handschriftlich aufgeschrieben und unterschrieben wurde, ist es wirksam. Wer seinen letzten Willen am PC schreibt, ausdruckt und unterschreibt, hat kein gültiges Testament. Auch notarielles und handschriftliches Testament stehen sich in nichts nach. Aber viele der handschriftlichen Testamente sind fehlerhaft. Ein Rechtsberatung beim Notar kann da helfen.
Sicher verwahren
Liegt das Testament zu Hause in der Schublade, kann es durch Wasser oder Feuer vernichtet werden. Zudem ist nicht garantiert, dass es nach dem Tod auch gefunden wird. Ist ein Erbe mit dem Inhalt nicht einverstanden, könnte er es einfach verschwinden lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann das Testament auch amtlich verwahren lassen. Dort ist es in feuerfesten Stahlschränken sicher aufbewahrt. Die Gebühr ist abhängig vom Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung.
Neu seit Januar: Das Zentrale Testamentsregister
Alle Testamente, die seit dem 1. Januar 2012 amtlich verwahrt werden, werden im zentralen Testamentsregister aufgenommen. Dort wird registriert, bei welchem Amtsgericht das Testament verwahrt, damit es im Todesfall schnell gefunden wird. Das Dokument selbst oder was in dem Testament steht, wird nicht gespeichert. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr von 18,00 Euro erhoben.
Das Berliner Testament ist beliebt
Viele Ehepaare sichern sich mit dem so genannten Berliner Testament ab. Dort setzen sich die Eheleute gegenseitig als alleinigen Erben ein. Damit der Partner abgesichert ist und das gemeinsame Vermögen und Eigentum bis zum Tod beider Ehepartner zusammen gehalten wird. Wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils aber seinen Pflichtteil einfordert und das gemeinsame Vermögen des Paares aus einer selbst genutzten Immobilie besteht, müsste der überlebende Ehegatte das Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Davor kann man sich mit einem Pflichtteilsverzicht schützen. Das heißt, die Kinder verzichten nach dem Tod eines Elternteils auf ihren Pflichtteil.
Beitrag von Sara Waldau
© Rundfunk Berlin-Brandenburg
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