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In diese Situation kann jeder einmal kommen. Als Zeuge beobachtet man eine Straftat oder einen Verkehrsunfall. Kommt es zum Prozess, so sind Augenzeugen oft das entscheidende Beweismittel. Sie können das Urteil wesentlich beeinflussen. Doch welche Rechte und Pflichten hat man als Zeuge?
Laut Gesetz ist man verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, wenn man dazu eine Einladung erhält. Das gilt auch dann, wenn man den Eindruck hat, gar nichts Wesentliches zur Klärung des Sachverhaltes beitragen zu können. In diesem Fall kann man das Gericht vor dem Prozess schriftlich darüber informieren, dass man keine Angaben zu der Angelegenheit machen kann. Dann hat das Gericht noch die Möglichkeit, die Einladung rückgängig zu machen.
Liegt ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vor, etwa weil man zu dem Prozesstermin bereits eine Reise gebucht hat oder schwer erkrankt ist, so muss der Zeuge nicht erscheinen. Das Gericht muss darüber aber sofort informiert werden, am besten schriftlich unter Beifügung der Buchungsunterlagen oder einer ärztlichen Bescheinigung.
Denn nimmt ein Zeuge ohne genügende Entschuldigungen den Gerichtstermin nicht wahr, so kann das für ihn unangenehme Folgen haben. Das Gericht kann ihm die Kosten, die durch sein Nichterscheinen entstehen, auferlegen. Außerdem droht ein Ordnungsgeld oder, wenn dieses nicht bezahlt wird, sogar Ordnungshaft. Der Zeuge darf laut Gesetz auch zwangsweise vorgeführt werden.
Genauso, wie man prinzipiell vor Gericht erscheinen muss, ist man generell auch verpflichtet, eine Aussage zu machen. Doch es gibt Ausnahmen. Ist der Zeuge zum Beispiel mit dem Angeklagten verheiratet oder verwandt oder würde er sich selbst oder einen Angehörigen durch seine Aussage belasten, so darf er diese verweigern. Auch dürfen bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Geistliche, Journalisten) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Nennt der Zeuge aber keinen gesetzlich zulässigen Grund, so kann ihm das Gericht die dadurch verursachten Kosten sowie ein Bußgeld bis zu 1000 Euro oder sogar Ordnungshaft (bis zu sechs Wochen) auferlegen.
Vor Gericht muss ein Zeuge nach bestem Gewissen die Wahrheit sagen. Kann er sich an den Vorfall nicht mehr lückenlos erinnern, so muss er dies deutlich sagen und darf nichts dazuerfinden oder eigene Schlüsse ziehen. Irren ist menschlich, aber wer vorsätzlich lügt oder sich fahrlässig bei seiner Aussage keine Mühe gibt, kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft werden. Wird ihm ein Meineid nachgewiesen, drohen sogar bis zu 15 Jahre Freiheitsentzug.
Das Gericht ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Zeugen zu schützen. Er darf durch seine Aussage keiner Gefahr ausgesetzt werden. Dazu kann es ihm in bestimmten Fällen erlaubt werden, seine Identität oder Wohnort nicht anzugeben. Auch darf der Zeuge unter bestimmten Umständen (z.B. bei Sexualdelikten) seine Aussage unter Abwesenheit des Angeklagten machen.
Jeder geladene Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Er bekommt seine Fahrkosten erstattet und erhält einen Verdienstausfall bis zu 17 Euro pro Stunde. Der Arbeitgeber muss den Zeugen für dessen Aussage freistellen.










