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Immer mehr Menschen müssen oder wollen neben ihrem Beruf noch jobben. Die Gründe sind so unterschiedlich wie die Jobs selbst: vielen reicht ihr Einkommen nicht aus, andere suchen Abwechslung oder engagieren sich für eine Aufwandsentschädigung.
Fest steht: In den letzten zehn Jahren hat sich die Anzahl der Zweit-Jobber verdoppelt! Doch es ist rechtlich, steuerlich und versicherungstechnisch ein Balance-Akt, der gekonnt sein will.
Unsere Tipps:
- zuerst im Arbeitsvertrag des Hauptjobs nachschauen, ob es dazu konkrete Regelungen gibt
- ein pauschales Zweitjob-Verbot allerdings ist unzulässig
- allgemein zu beachten: die Jobs dürfen sich nicht zeitlich überschneiden, nicht beeinträchtigen und nicht zu Konkurrenzsituationen führen
- man unterscheidet zwischen anzeigen- und genehmigungspflichtigen Nebenjobs, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst müssen Zweitjobs immer melden
- ist der Nebenjob ein Mini-Job auf 450-Euro-Basis, ist er abgabenfrei für Arbeitnehmer
- auch Mini-Jobs sind rentenversichert, man erwirbt damit also auch Rentenansprüche, derzeit lassen sich allerdings viele Mini-Jobber davon befreien
- maximal dürfen 10 Stunden am Tag gearbeitet werden in beiden Jobs, im Durchschnitt von 6 Monaten dürfen es maximal 8 Stunden täglich sein, max. 48 Stunden pro Woche, außerdem müssen 11 Stunden Ruhepause dazwischen liegen
- im Urlaub der Haupttätigkeit sollte man die Aufnahme eines Nebenjobs unbedingt dem Haupt-Arbeitgeber melden, denn diese Zeit soll der Erholung dienen
- im Krankheitsfall muss ebenfalls der Hauptjobgeber von der Nebentätigkeit erfahren, sonst droht Abmahnung, im schlimmsten Fall die Kündigung
- in vielen Branchen ist es ausdrücklich verboten, bei der Konkurrenz zu arbeiten
- Unfälle im Zweitjob sind meistens nicht versichert
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sind die Aufwandsentschädigungen meistens steuerfrei, aber es ist je nach körperlicher Belastung besser, es dem Arbeitgeber mitzuteilen
- bei Ausübung einer selbstständigen Nebentätigkeit muss man zum Jahresende der Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beilegen
Beitrag von Ines Valentin












