Reinigungskraft (c) dpa

Service - Wenn ein Job nicht reicht

Immer mehr Menschen müssen oder wollen neben ihrem Beruf noch jobben. Die Gründe sind so unterschiedlich wie die Jobs selbst: vielen reicht ihr Einkommen nicht aus, andere suchen Abwechslung oder engagieren sich für eine Aufwandsentschädigung.

Fest steht: In den letzten zehn Jahren hat sich die Anzahl der Zweit-Jobber verdoppelt! Doch es ist rechtlich, steuerlich und versicherungstechnisch ein Balance-Akt, der gekonnt sein will.

Unsere Tipps:

  • zuerst im Arbeitsvertrag des Hauptjobs nachschauen, ob es dazu konkrete Regelungen gibt
  • ein pauschales Zweitjob-Verbot allerdings ist unzulässig
  • allgemein zu beachten: die Jobs dürfen sich nicht zeitlich überschneiden, nicht beeinträchtigen und nicht zu Konkurrenzsituationen führen
  • man unterscheidet zwischen anzeigen- und genehmigungspflichtigen Nebenjobs, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst müssen Zweitjobs immer melden
  • ist der Nebenjob ein Mini-Job auf 450-Euro-Basis, ist er abgabenfrei für Arbeitnehmer
  • auch Mini-Jobs sind rentenversichert, man erwirbt damit also auch Rentenansprüche, derzeit lassen sich allerdings viele Mini-Jobber davon befreien
  • maximal dürfen 10 Stunden am Tag gearbeitet werden in beiden Jobs, im Durchschnitt von 6 Monaten dürfen es maximal 8 Stunden täglich sein, max. 48 Stunden pro Woche, außerdem müssen 11 Stunden Ruhepause dazwischen liegen
  • im Urlaub der Haupttätigkeit sollte man die Aufnahme eines Nebenjobs unbedingt dem Haupt-Arbeitgeber melden, denn diese Zeit soll der Erholung dienen
  • im Krankheitsfall muss ebenfalls der Hauptjobgeber von der Nebentätigkeit erfahren, sonst droht Abmahnung, im schlimmsten Fall die Kündigung
  • in vielen Branchen ist es ausdrücklich verboten, bei der Konkurrenz zu arbeiten
  • Unfälle im Zweitjob sind meistens nicht versichert
  • bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sind die Aufwandsentschädigungen meistens steuerfrei, aber es ist je nach körperlicher Belastung besser, es dem Arbeitgeber mitzuteilen
  • bei Ausübung einer selbstständigen Nebentätigkeit muss man zum Jahresende der Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beilegen

Beitrag von Ines Valentin

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