Collage aus Stethoskop, Kardiogramm, Geldschein und Holzwürfeln, die "2020" bilden (Bild: Colourbox)
Bild: Colourbox

Überblick: Das bringt das neue Jahr - Gesundheit & Medizin 2020

Sie hat vorab für mächtig Wirbel gesorgt: die Masernimpfpflicht. Jetzt kommt sie - zum 1. März. Aber das ist lange nicht die einzige Änderung im Gesundheitssystem 2020: Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt, die 116 117 wird zur bundeseinheitlichen Notdienstnummer ausgebaut, Früherkennung für Gebärmutterhalskrebs folgt einem neuen Programm - und da kommt noch mehr. rbb Praxis hat die wichtigsten Änderungen für Sie.

Einige Weichenstellungen für das Gesundheitssystem 2020 haben lange Schatten geworfen und 2019 schon für Wirbel gesorgt: heiß diskutiert wurden z.B. die Masernimpfpflicht für Kinder und Mitarbeiter spezieller öffentlicher Einrichtungen, sowie die Übernahme der Kosten für Fettabsaugungen bei Lipödem-Patienten unter engen Voraussetzungen. 2020 treten diese Änderungen in Kraft - aber es sind bei weitem nicht die einzigen. Die wichtigsten Änderungen hier für Sie.

Termine & Sprechzeiten: Notdienstnummer 116 117 bundesweit

Wer bei der eigenen Suche nach einem Facharzttermin nicht fündig wurde oder nur unter Inkaufnahme von langen Wartezeiten, der konnte  schon bisher die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung nutzen - allerdings waren die Nummern und Sprechzeiten bisher regional unterschiedlich und die Vermittlung auf Fachärzte fokussiert. Das ändert  sich zum 1. Januar 2020 durch das "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (TSVG): unter der 116 117 wird der Dienst zur bundeseinheitlichen Notdienstnummer für die ambulante Versorgung sowie für Notfälle ausgebaut. Damit ist die Nummer nicht nur 24 Stunden täglich und 365 Tage im Jahr erreichbar, sondern vermittelt (bei vorliegender Überweisung) nicht nur Termine für Fachärzte, sondern auch für Haus- und Kinderärzte sowie in Akutfällen Arztpraxen, Notfallambulanzen oder Krankenhäuser.

Dabei gilt weiterhin, dass die Entfernung  zumutbar sein muss und Patienten nicht  länger als vier Wochen auf einen Termin warten dürfen. Auch Vermittlungen zu dauerhaft  behandelnden Haus-, Kinder und Jugendärzten soll der Dienst  leisten. Nach wie vor gilt  aber auch: Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Arzt.
 
In Zusammenhang mit der Regelung steht auch, dass niedergelassene Ärzte ab Jahresbeginn mehr Sprechstunden für Kassenpatientinnen anbieten müssen - statt 20 sind es 25 Stunden pro Woche.

Masernimpflicht ab 1. März 2020

Bevor Kinder in Kita, Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtungen kommen, müssen Eltern ab März nachweisen, dass der Nachwuchs gegen Masern geimpft ist. Im Detail sind die ersten beiden Masernimpfungen (im Alter von 11 - 14 Monaten und 15 - 23 Monaten) Pflicht, die auch von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlen werden.
 
Das sorgte vor allem deshalb für Wirbel, weil es die Entscheidung der Eltern zur Impfung ihrer Kinder einschränkt. Jetzt  ist klar: Kinder ohne Masernimpfung dürfen nicht in Kitas aufgenommen werden. Bei Kindern, die zum 1. März schon in einer Kita oder Schule sind, muss die Impfung bis 31. Juli 2021 nachgewiesen werden. Als Nachweis gilt laut Bundesgesundheitsministerium der Impfpass.

Impfpflicht nicht nur für Kinder

Die Impfpflicht gilt aber nicht nur für Kinder, sondern auch für die Mitarbeiter in den entsprechenden Einrichtungen, also z.B. Lehrerinnen und Erzieher: Auch sie müssen ab 1. März nachweislich geimpft sein, um ihren Job ausführen zu dürfen. Das Masernschutzgesetz gilt ebenso für Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind und Mitarbeiter wie auch Bewohner in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Außerdem auch: für Pflegekräfte - allerdings schrieben die Impfpflicht für diese Gruppe viele Arbeitgeber ohnehin schon länger vor.

Auch der Nachweis bei Erwachsenen kann per Impfpass erbracht werden. Wer den nicht mehr findet kann beim (früheren) Arzt oder Kinderarzt nachfragen - denn die Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Ist der Nachweis auch so nicht zu kriegen, kann eine sogenannte "Titerbestimmung" helfen: Titer sind biochemische Maßangaben für Verdünnungen von Antikörpern oder Antigenen, die gerade noch eine positive Antigen-Antikörper-Reaktion ergeben. Untersucht wird bei der Titerbestimmung das Blut. Das Robert Koch Institut rät im Zweifel allerdings zur Neuimpfung, da fehlerhafte Laborergebnisse zu falschen Einschätzungen führen könnten, ein "Überimpfen" dagegen aber nicht möglich sei. Bei neu Geimpften tritt der Schutz  nach ca. 14 Tagen ein.
 
Wer seine Kinder nicht impfen lässt oder als Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen nicht geimpft ist, muss nach Inkrafttreten der Änderungen mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen. Für die Überwachung der Impfpflicht sind die örtlichen Gesundheitsämter zuständig.

Apps auf Rezept

Digitale Helfer für die Gesundheit werden schon lange privat genutzt - von der Diabetes App, die Blutzuckerwert dokumentiert oder gar erfasst, über Tippgeber bei Migräne oder Schwangerschaft bis hin zum Chat-Tool für den Kontakt mit der Ärztin oder dem Arzt. Durch das "Digitale Versorgungs-Gesetz" (DVG) sollen ab dem 2. Quartal 2020 aber bestimmte Apps auch per Rezept verschrieben werden können - für gesetzlich Versicherte also als Kassenleistung werden. Das können beispielsweise Trainingsapps bei Rückenschmerzen sein, Apps mit Verhaltenstipps und Dokumentationshilfen für Tinnitus- und Depressionspatienten oder digitale Tagebücher für Diabetiker - der Markt ist groß. Allerdings auch das Sicherheitsrisiko in Punkto Qualität und Daten.

Darum soll bis zum 31. März 2020 ein Sicherheitskonzept von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erarbeitet werden, die dann mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) App-Hersteller überprüfen. In Frage kommen nur Apps mit einem CE-Zeichen. Vom BSI geprüfte Apps landen dann in einem zweiten Schritt im Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) - hier werden alle kassenpflichtigen Gesundheits-Apps erfasst und gelistet. Dafür muss aber  zusätzlich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als "Medizinprodukt" überprüft haben, also nach Kriterien wie Qualität, Sicherheit, Funktionstauglichkeit, aber auch Datenschutz gecheckt haben.
 
Hat die App alle Tests bestanden und wird per Rezept verschrieben, wird sie - vermutlich ab Ende des 2. Quartals 2020 - erst einmal ein Jahr lang von den gesetzlichen Kassen für den Patienten bezahlt. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung. Aber: In diesem „Probejahr“ muss der App-Hersteller beim BfArM nachweisen, dass seine App die Versorgung des Patienten verbessert - es muss also ein medizinischer Nutzen oder eine "patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung“ für die Versorgung des Patienten nachgewiesen werden, sonst ist nach dem Testjahr erstmal Schluss für jene App auf Rezept.
 
Voraussetzungen für die App auf Rezept sind also: die Überprüfung auf Sicherheit und Funktionalität durch das BfArM, die Verordnung einer zugelassenen App durch den behandelnden Arzt und eine begründete Diagnose als Voraussetzung für die Verschreibung.

Außerdem neu & digital ...

Ärzte dürfen auf ihren Webseiten über Videosprechstunden informieren und dieses anbieten. Außerdem soll auch z.B. der Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse elektronisch möglich werden und die Krankenkassen können Förderangebote an ihre Versicherten in Sachen digitale Kompetenzförderung machen.
 
Für mehr Wirbel hat allerdings gesorgt, dass ab 2020 "pseudonymisierte“ Abrechnungsdaten" der Versicherten für die Wissenschaft in einer großen Datenbank gesammelt und zusammengetragen werden soll. Ziel ist es, den Forschern langfristig in einem geschützten Raum eine große Menge Daten für neue Studien und letzten Endes zur Verbesserung des Gesundheitssystems zur Verfügung zu stellen - allerdings gibt es Bedenken bei der Datensicherheit, zumal es schon 2019 mehrere "erfolgreiche" Hackeragriffe auf Patientendaten gab. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu auf ihrer Website: "Die Selbstverwaltung schreibt verbindliche IT-Sicherheitsstandards fest. Damit können zertifizierte Dienstleister die Praxen bei der Umsetzung unterstützen." Ob dadurch Sicherheitslücken bei den Arztpraxen geschlossen werden können, bleibt aber abzuwarten.

Fettabsaugen als Kassenleistung

Ab dem 1. Januar 2020 können in schweren Fällen von Lipödemen - und nach gesicherter Diagnose und einer sechsmonatigen konservativen Therapie - die Kosten für das Absaugen der schmerzhaften Fettpolster durch eine Fachärztin von den Krankenkassen übernommen werden. Möglich ist die OP dann ambulant oder stationär. In Frage kommen allerdings nur Patientinnen im sogenannten "Stadium 3" der Krankheit. Bei Patienten mit Lipödem ist die Fettvermehrung krankhaft gestört, so dass sich an Armen und Beinen große Fettansammlungen bilden, die im Stadium 3 auf zu starken Schmerzen und einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Patienten führen. Die Schmerzen gehen dabei vom Weichteilgewebe aus, also Armen und Beinen, nicht Händen und Füßen. Betroffen sind fast ausschließlich Frauen.

Bevor die "Liposuktion" verordnet werden kann, muss mindestens sechs Monate kontinuierlich eine konservative Therapie mit Lymphdrainage, Bewegungstherapie und Kompressionen gescheitert sein, in dem Sinne, als dass die Beschwerden dadurch nicht gelindert werden konnten. Weitere Voraussetzung: Der Body-Maß-Index (BMI) der Patientinnen muss unter 35 liegen - dies dient der Abgrenzung zur Adipositas. Beide Krankheiten können zusammen auftreten und die Diagnose erschweren. Bei Patientinnen mit BMI über 35 soll darum zusätzlich zur Absaugung eine Adipositasbehandlung stattfinden. Liegt der BMI über 40 muss zuerst die Adipositas behandelt werden - vorher gibt's keine bezahlte Liposuktion.
 
Die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist bis 2024 befristet - bis dahin sollen neue Studien auch weitere Ergebnisse zu Nutzen und Risiken für Lipödeme der Stadien 1 und 2 liefern.

Neues Früherkennungsprogramm bei Gebärmutterhalskrebs

Frauen bekommen künftig mehr Post von der Krankenkasse - auf jeden Fall, wenn sie zwischen 20 und 65 Jahre alt sind, denn ab 1. Januar 2020 wird diese Personengruppe alle fünf Jahre zur Früherkennungsuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs eingeladen. Außerdem gibt es Neuerungen beim sogenannten Pap-Test, bei dem Zellen des Gebärmutterhalses anhand eines Abstriches auf Krebs oder Krebsvorstufen hin überprüft werden. Solche verdächtigen Zellveränderungen treten besonders bei Frauen in den Lebensabschnitten 35-39 Jahre und 60-69 Jahre auf. Ausgelöst werden sie meist durch eine chronische Entzündung mit den krebsauslösenden humanen Papillomviren (HPV).

Wie bisher können Frauen zwischen 20 und 34 Jahren, einmal jährlich eine solche zytologische Untersuchung per Pap-Test durchführen lassen. Für Frauen ab 35 Jahre gibt es ab 1. Januar 2020 alle drei Jahre eine Kombinationsuntersuchung statt des jährlichen Pap-Tests. Bei der Kombinationsuntersuchung wird neben dem Pap-Test auch ein HPV-Test gemacht, der auf humane Pappilomviren wie auch auf Zellveränderungen hin untersucht.
 
Frauenärzte sind verpflichtet die Ergebnisse der Früherkennungsuntersuchungen elektronisch zu dokumentieren und verschlüsselt an die jeweils zuständige kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln - auch darüber und über das Thema Datenschutz soll die neue schriftliche Einladung der Krankenkassen informieren.

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der Beitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar 2020 von 0,9 auf 1,1 Prozent. Genannt wird er: durchschnittlicher Zusatzbeitrag und er wird jedes Jahr von einem Expertengremium neu berechnet. Grundlage ist dabei eine Schätzung  bis zum 15. Oktober des Vorjahres über Ausgaben der Krankenkassen und Einnahmen im Gesundheitsfonds.
 
Seit 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder gemeinsam und zu gleichen Teilen die Kosten für die Zusatzbeiträge. Allerdings ist nicht bei allen Krankenkassen klar, ob durch den höheren Zusatzbeitrag auch die individuellen Beiträge  der Versicherten steigen, denn das hängt von der finanziellen Lage der Krankenkasse ab. Ist die "zu gut", also hat die Kasse mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen als Reserve, darf sie ihre Zusatzbeiträge nicht anheben. Gehen die Finanzreserven sogar deutlich über eine Monatsausgabe hinaus, müssen entsprechende Kassen ab 2020 diesen Überschuss sogar schrittweise über drei Jahre abbauen - das kann dann sogar dazu führen, dass einzelne Kassen den Beitrag für ihre Versicherten nicht erhöhen, sondern senken. In der Regel finden Sie dazu schon jetzt Infos auf der Website Ihrer Krankenkasse, viele bieten die neue Beitragstabelle auch zum Download an. Sie können aber auch individuell nachfragen.

Höherer Zuschuss bei Zahnersatz

Wer in der zweiten Jahreshälfte 2020 eine neue Brücke, Krone oder Zahnprothese braucht, für den wird die Rechnung ein bisschen weniger schmerzhaft: Ab 1. Oktober 2020 steigt der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen von 50 auf 60 Prozent der Regelversorgung. Der feste Zuschuss wird aus Durchschnittswerten ermittelt und deckt dann 60 Prozent der ermittelten Kosten für die Basistherapie, die "Regelversorgung", ab. Wer regelmäßige Zahnarztbesuche und Vorsorge per Bonusheft nachweisen kann, darf ab dem letzten Quartal 2020 dann sogar mit 70 Prozent (fünf Jahre im Bonusheft) oder 75 Prozent  (zehn Jahre im Bonusheft) Zuschuss rechnen.
 
Wer mehr als die Regelversorgung will, kriegt den Festzuschuss auch, muss seine Mehrkosten aber weiterhin selbst zahlen, beispielsweise für Zahnersatz mit Gold oder Keramik oder für Implantate.

Höherer Freibetrag bei Betriebsrenten

Außerdem gibt es eine kleine Entlastung für BetriebsrentnerInnen - denn Betriebsrenten bis 159 Euro bleiben ab 2020 frei von Krankenkassenbeiträgen. So soll den Rentnern mehr Geld im Portemonnaie bleiben und Berufstätigen sollen zur Teilnahme an betrieblichen Rentenangeboten motiviert werden. Die neue Regelung durch das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" kann auch auf höhere Betriebsrenten oder Einmalauszahlungen entsprechend übertragen werden.

Vereinfachungen bei Rezepten und weniger Zuzahlungen

Zuerst einmal eine finanziell gute Nachricht: bei den Zuzahlungen zu Rezepten steigen die Freibeträge ab 1. Januar 2020. Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt können dann von den jährlichen Bruttoeinnahmen 5.733 Euro statt bisher 5.607 Euro abgezogen werden. Der Freibetrag pro Kind wird von 7.620 auf 7.812 Euro angehoben.
 
Wer allerdings Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II/Hartz  IV oder Grundsicherung im Alter oder durch Erwerbsminderung bezieht, für den steigt die Belastungsgrenze von derzeit 101,76 Euro auf 103,68 Euro pro Jahr. Grund dafür sind vor allem die 2020 steigenden Sätze für diese Hilfen.
 
Vereinfachungen gibt es für chronisch Kranke und, unter bestimmten Bedingungen, für Patienten mit Pflegegrad: sie können ab März 2020 eine "Wiederholungsverordnung" bekommen. Dabei kann die Ärztin auf dem Rezept vermerken ob und wie oft das Medikament auf dieselbe Verschreibung wiederholt bezogen werden darf. Pro Rezept kann das insgesamt vier Mal maximal sein. Der Arzt gibt auch auf dem Rezept an, wie lange es nach der Erstausgabe gültig sein soll - für Medikamente, die in größeren Zeitabständen aus der Apotheke bezogen werden ist das praktisch. Fehlt der Vermerk, verliert das Rezept nach drei Monaten seine Gültigkeit.

Neu beim Apothekenbesuch

Außerdem neu ab 1. Januar 2020: Der Notdienstzuschlag für rezeptpflichtige Arzneimittel aus der Apotheke steigt von 16 Ct auf 21 Ct. Das betrifft Rezepte, die z.B. nachts oder an Sonn- und Feiertagen eingelöst werden. Für Betäubungsmittel und andere dokumentationspflichtige Arzneimittel erhöht sich der Zuschlag von 2,91 Euro auf 4,26 Euro.
 
Eine sozusagen vorgezogene Neuerung betrifft Botendienste, die Apotheken nun seit Ende Oktober 2019 anbieten dürfen. Zuvor ging das nur in begründeten Einzelfällen.

Bei den Generika – also Arzneimittel, die einem auf dem Markt befindlichen und als Markenzeichen eingetragenen Präparat in der Zusammensetzung gleicht, aber in der Regel billiger angeboten wird als das Orginal - gibt es Änderungen für alle Privatversicherten, Beihilfeversicherten und Selbstzahlern: nach neuen Regelungen 2020 kann nun auch diese Patientengruppe statt den vom Arzt verschriebenen Medikamenten wirkstoffgleiche Arzneimittel beziehen.
 
In einzelnen regionalen Modellversuchen wird ab 2020 außerdem die Grippeimpfung in der Apotheke eingeführt. Ziel ist, dass mehr Menschen das Angebot nutzen. Die Apotheke muss dazu über geeignete Räume und Ausstattung verfügen und die jeweilige Apothekerin ärztlich geschult sein, dann können sich Interessierte ab 18 Jahren impfen lassen. Das Verfahren soll über fünf Jahre in Modellapotheken erprobt werden.

Beitrag von Lucia Hennerici