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Gutscheine als Ersatz müssen Sie Anfang 2022 nicht mehr aktzeptieren
188 Millionen Tickets sind aufgrund ausgefallener oder verschobener Shows, Konzerte oder Musicals nach Angaben des Veranstalter-Verbands noch im Umlauf. Manche Fans haben jetzt endgültig die Nase voll, wollen auch keine Gutscheine mehr, sondern ihr Geld zurück. Das wird ab 2022 einfacher. SUPER.MARKT hat Tipps zur Rückgabe von Tickets.
Rückzahlung rechtzeitig beantragen
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Konzert- oder Musicaltermin ausfällt, müssen die Veranstalter Ticketpreis und Vorverkaufsgebühr zurückzahlen. Eigentlich. Denn seit Mai 2020 ist das so genannte Corona-Gutschein-Gesetz in Kraft. Wenn also ein Konzert wegen Corona ausfällt, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte einen Gutschein zu übergeben.
Diese Regelung gilt aber nur noch bis zum 31. Dezember 2021. Natürlich ist es dann möglich, weiter auf ein Wunschkonzert zu warten. Aber dann ist es eben auch - wieder - möglich, sich das Geld erstatten zu lassen. Auf die Branche rollt also vermutlich nach der Absage- jetzt eine Erstattungswelle zu. Deshalb raten die Expert:innen von der Verbraucherzentrale Brandenburg, die Rückzahlung rechtzeitig zu beantragen. Hier ist in der Regel der Veranstalter zuständig, meist ist er auf dem Ticket genannt. Wer aber seine Konzertkasse noch findet oder über ein Ticketportal gebucht hat, kann auch ruhig erstmal dort nachfragen.
Die Verbraucherzentrale hat für derlei Forderungen einen Musterbriefe auf ihrer Internetseite (PDF). Die Expert:innen empfehlen, eine Kontoverbindung mitzuteilen, eine Frist von 14 Tagen zu setzen sowie eine Kopie des Gutscheins bzw. des Tickets mitzuschicken - am besten per Einwurfeinschreiben, damit man einen Nachweis hat, dass der Brief auch angekommen ist.
Ähnlich verfahren können Sie übrigens auch bei anderen Gutscheinen, die Sie aufgrund von Schließungen während der Pandemie erhalten haben, etwa vom Fitnessstudio.