Viele Menschen auf einer Berliner Einkaufsstraße (Quelle: imago images/Christian Ender)
Bild: imago images/Christian Ender

Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Weltverbrauchertag: fünf Fakten für Sie

Verbraucher haben viele Pflichten, einige Rechte - und einen eigenen Tag! Unser Beitrag zum Aktionstag am 15. März, und: Glückwunsch!

Verträge auch ohne Unterschrift bindend

Kaufverträge schließen Sie ständig ohne Unterschrift ab - ob beim Bäcker oder im Supermarkt. Es liegt also nahe, dass Verträge ohne Unterschrift gültig sind. Und eben, so ist es auch! Genauso ist es bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen, auch hier braucht es keine Unterschrift für einen gültigen Vertrag. Und das machen sich leider zahlreiche schwarze Schafe in der Vertriebsbranche zunutze (Aber: Sie haben 14 Tage lang ein Widerrufsrecht!). Nur schriftlich abgeschlossene Verträge müssen zwingend unterschrieben werden.

Deutsches Recht beim Auslands-Onlineshopping

Gut zu wissen: Beim Onlinekauf vom heimischen Computer aus gilt das Recht des Staates, in dem Sie leben, solange der Anbieter seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, zum Beispiel mit einer .de-Domain, einer deutschen Hotline-Nummer oder Liefermöglichkeiten nach Deutschland. Dies gilt selbst dann, wenn der Anbieter in den AGB auf eine sogenannte Rechtswahlklausel hinweist, nach der das Recht des Landes Anwendung finden soll, in dem der Anbieter seinen Sitz hat.

Preisauszeichnungen sind nicht bindend

"Das kostet doch aber ..." protestieren Sie an der Kasse, als der Verkäufer einen um 50 Cent höheren Preis abrechnet, als der, der am Warenregal angeschlagen war. Und doch hat der Verkäufer Recht: Der Preis wird an der Kasse gemacht. Oder besser: bestätigt.
Preisangaben in Prospekten, Schaufenstern, auf der Webseite oder eben am Warenregal sind für die Händler nicht bindend, es gilt der Preis, über den sich "Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen", so die Verbraucherzentrale. Einen freundlichen Hinweis dürfen Sie aber natürlich anbringen - vielleicht hat sich ja doch jemand vertan. Und Sie dürfen natürlich vom Kauf zurücktreten.

Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe

Hier nicht durcheinanderkommen: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers. Sie soll den Kund:innen Vertrauen schenken, nach dem Motto: Wir stehen für unsere Produkte gerade. Diese Selbstverpflichtung gilt für individuell angegebene Funktionen und Zeiträume - je nach Hersteller oder Produkt.
 
Eine gesetzliche Gewährleistung ist hingegen bindend. Der Händler trägt hier die rechtliche Verantwortung, dafür einzustehen, wenn die Ware zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe an Kunde oder Kundin nicht einwandfrei war.

Inkasso-Forderungen prüfen

Kund:innen, die eine Inkassoforderung erhalten, sollten zuerst überprüfen, ob sie den in der Forderung genannten Kauf getätigt oder die Dienstleistung in Anspruch genommen haben - und wenn ja, ob sie bezahlt haben. Die Ansprüche verjähren laut §195 BGB nach einer Dreijahresfrist - die beginnt aber erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Außerdem kann die Frist etwa durch Mahnbescheide oder Teilzahlungen angehalten, bzw. verlängert werden.
 
Als zweiter Schritt kommt dann der Blick ins Rechtsdienstleistungsregister. Hier werden alle behördlich berechtigten Inkassofirmen geführt. Ist das Unternehmen nicht gelistet, ist die Forderung bestandslos: Inkasso-Unternehmen sind nicht befugt, Pfändungen oder Zwangsvollstreckungen durchzuführen, ohne dass ein Gericht involviert ist. Eine nicht zugelassene Firma wird ein Gericht dementsprechend nicht anrufen.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT, 11.03.2024.