Paketbote bei der Lieferung eines Pakets
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Mi 11.05.2022 | Beitrag | Lesedauer etwa 3 Minuten - Paketdienste: Einfach nur abstellen ist nicht

Gericht erklärt AGB von Paketdienstleistern über vereinfachte Zustellung ohne Benachrichtigung für unwirksam

Kaum eine Branche hat sich in den vergangenen Jahren so im Wandel befunden, wie die der Paketzusteller. Durch den enormen Auftragszuwachs während der Corona-Pandemie sahen sich manche Unternehmen gezwungen, vereinfachte Zustellungsbedingungen einzuführen. Eine Variante davon hat der Bundesgerichtshof nun jedoch in einem Urteil wieder kassiert: Die bloße Vereinbarung, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es mit Abstellgenehmigung an der vereinbarten Stelle hinterlegt wurde, ist ungültig. Der Empfänger muss auch darüber informiert werden.

Benachrichtigung ist Pflicht

Laut BGH benachteiligt diese Regelung Verbraucher unangemessen, weil sie den Paketdienst nicht dazu verpflichtet, den Empfänger zu benachrichtigen, dass das Paket abgestellt wurde. Der betreffende Paketdienst darf diese Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr verwenden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nach einem anderslautenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt.

AGB: Formulierungen müssen klar sein

Wer sich oft über unverständliche oder kryptische Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen ärgerte, dürfte sich ebenfalls über das Urteil des BGH freuen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter erklärten nämlich auch Klauseln für unwirksam, die den Transport verschiedener Dinge ausschlossen: etwa von "verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern" und Gütern von geringem Wert, "durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können". Diese Regelungen seien nicht klar und verständlich, teilte der BGH mit.

Auch dass bei dem Verdacht auf Verstöße gegen diese Transportausschlüsse Pakete geöffnet werden dürften, benachteilige Verbraucher unangemessen. Als zulässig befanden die Richterinnen und Richter dagegen den Beförderungsausschluss beispielsweise von Geld und unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern.