Wasserschaden in einem Wohnzimmer mit rotem Sofa. Quelle: imago images/Markus Gann
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Fr 16.09.2022 | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - BGH: Urteil zu Selbstbeteiligung bei Eigentümern

Feuer, Wasser, Sturm: Eine Gebäudeversicherung wird immer für die gesamte Wohnanlage abgeschlossen. Das sorgt oft für Streit. Denn nicht jeder Schaden betrifft auch alle. Müssen sich trotzdem alle an den Kosten beteiligen?

Ja, sagt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil über die Aufteilung von Kosten nach Schäden in einem Mehrparteienhaus. Wohnungseigentümer können verpflichtet sein, einen Schaden in der Anlage gemeinschaftlich mit zu bezahlen. Eine höhere Selbstbeteiligung bedeute niedrigere Versicherungsbeiträge, und davon profitierten alle. Also müssten auch alle gemeinsam die Kosten tragen.

Alle in einem Boot

Mitgehangen, mitgefangen also. Wer eine Eigentumswohnung sein Eigen nennt und kein freistehendes Haus, ist immer Teil einer Eigentümergemeinschaft mit allen anderen Wohnungsbesitzern des Gebäudes. Das heißt also im Zweifel: Schäden in anderen Wohnungen müssen mitbezahlt werden. Oder positiv gedacht: Ist der Schaden in der eigenen Wohnung, sind alle anderen auch mit im Boot und müssen sich an den Kosten beteiligen. Und die werden nach Größe der Wohnung berechnet.

Viel Fläche, viele Kosten

Im konkreten Fall ging es um eine große Anlage in Köln mit sehr vielen kleineren Wohnungen und einer großen Gewerbeeinheit. In den Wohnungen treten wegen mangelhafter Leitungen sehr oft Wasserschäden auf. Die Eigentümer der Gewerbeeinheit müssen wegen ihres hohen Flächenanteils besonders viel zahlen, obwohl sie nach eigenen Angaben noch nie einen Wasserschaden hatten. Ein anderer Verteilungsschlüssel könnte laut BGH gerechtfertigt sein, falls es bauliche Unterschiede gibt. Dafür gibt es allerdings hohe Hürden, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner: Einzelne Eigentümer hätten nur dann einen Anspruch auf einen solchen Beschluss der Gemeinschaft, wenn ein Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheine. Das Kölner Landgericht muss das nun noch einmal prüfen.
 
Beitrag SP mit Material von DPA / AFP