Ein Fliesenleger entfernt alte Fliesen im Bad mit einem Hammer und einem Meißel (Quelle: IMAGO / McPHOTO)
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Mi 17.05.2023 | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Widerrufsrecht: keine Aufklärung, keine Bezahlung

Vereinbaren Handwerker außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Auftrag und klären nicht über das Widerrufsrecht auf, können Kunden die Zahlung verweigern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbraucher:innen beim Widerrufsrecht gestärkt. Wenn Handwerker oder andere Dienstleister persönlich und außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Auftrag absprechen, dabei aber versäumen über das Widerrufsrecht aufzuklären, können Kund:innen den Vertrag auch noch nach Erledigung der Arbeiten widerrufen. Sie sind dann von der Zahlungspflicht befreit. Das hat das Gericht am 17. Mai (Az: C-97/22) in Luxemburg entschieden.

Bei Rechnung Widerruf

Hintergrund ist ein juristischer Streit, bei dem ein Eigentümer einen Handwerksbetrieb - außerhalb der Geschäftsräume mündlich - mit der Erneuerung der Elektroinstallation beauftragt hatte. Doch als die Rechnung kam, widerrief der Eigentümer den Vertrag. Er begründete den Schritt damit, dass die von ihm beauftragte Firma ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert habe.
 
Die Krux für den Handwerker: Bei dem Auftrag handelte es sich nach EU-Regeln um ein sogenanntes "Haustürgeschäft", das außerhalb der Geschäftsräume des beauftragten Unternehmens abgeschlossen wurde. Einen solchen Vertrag können Verbraucher:innen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Genau darauf muss das Unternehmen hinweisen - und zwar rechtzeitig. Denn die Frist beginnt erst, nachdem der Dienstleister diese Hinweispflicht erfüllt hat.

Widerrufsrecht hat hohen Rang im Verbraucherschutz

Das Landgericht Essen wollten nun zu dem zuvor genannten Streitfall vom EuGH wissen, wie sich das Widerrufsrecht verhält, wenn der Dienstleister seine Arbeiten bereits vollständig ausgeführt hat. Denn das Landgericht Essen war zunächst davon ausgegangen, dass ein sogenannter Wertersatz für bereits erlangte Vorteile vom Verbraucher geleistet werden muss, da eine Rückgabe wie bei Produkten nicht möglich ist.
 
Die Richter am Europäischen Gerichtshof betonten den hohen Rang es Widerrufsrechts als Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese sollen auch dann von einem Vertrag zurücktreten können, wenn sie diesem unter Druck oder einem Überraschungsmoment zugestimmt haben. Laut dem EuGH werde dieser Verbraucherschutz untergraben, wenn trotz zulässigem Widerruf Kosten für die Auftraggebenden entstehen - vor allem, da solche Kosten nach EU-Recht nicht vorgesehen sind. Demnach können Verträge ohne Widerrufsbelehrung auch nach Abschluss der Arbeiten und ohne Gegenleistung widerrufen werden.

Ein Beitrag von KP mit Material von AFP.