Zur Person - Die Datenschutzbeauftragte des rbb
Auf Vorschlag der Intendantin hat der Rundfunkrat Frau Anke Naujock-Simon zur Datenschutzbeauftragten des rbb bestellt. Sie überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des rbb-Staatsvertrags und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet. In der Ausübung ihres Amtes ist sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates (§ 38 rbb-Staatsvertrag).
Hinsichtlich des wirtschaftlich-administrativen Bereichs unterliegt der rbb der Kontrolle der Berliner Beauftragten für Datenschutz. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg. Für die Sicherstellung des Datenschutzes in diesem Bereich hat die Intendantin Frau Naujock-Simon zur Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 Berliner Datenschutzgesetz (BerlDSG) benannt.
Aufgaben
Zu den Aufgaben der Datenschutzbeauftragte des rbb gehört es u. a., die Persönlichkeitsrechte der Personen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, der RundfunkteilnehmerInnen und der MitarbeiterInnen des rbb vor Missbrauch zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Datenschutz Rechtsgrundlagen
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den rbb finden die Europäische Datenschutz-Grundverordung sowie die Vorschriften des Landes Berlin Anwendung (§ 36 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg - rbb-Staatsvertrag).
Zu nennen sind insbesondere das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und – soweit es sich um Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung handelt – die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.
Eine Ausprägung der grundgesetzlich verbürgten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist das Medienprivileg: Auf die Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken finden die Bestimmungen über den Datenschutz nur sehr eingeschränkt Anwendung (§ 36 Abs. 2 rbb-Staatsvertrag, § 9 c RStV, § 19 BlnDSG) .
Dieses lässt dem rbb für seine programmlichen Aktivitäten – von der Recherche bis zur Archivierung – die notwendigen Freiräume.