Freizeit | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Cannabis-Anbau: im Kleingarten verboten
Seit 1. April dürfen Erwachsene Cannabis selbst anbauen. Das gilt allerdings nicht für Kleingärten - mit einer Ausnahme.
Cannabis besitzen, konsumieren und sogar anbauen - das ist seit 1. April in Deutschland für Personen ab 18 Jahren legal. Doch der Eigenanbau ist nicht nur auf eine bestimmte Menge begrenzt - drei Pflanzen dürfen es pro Person sein - sondern auch auf den Ort. Kleingartenbesitzerinnen und -besitzer können ihre grüne Oase beispielsweise nicht als Anbauort auswählen. Darauf hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage nun hingewiesen.
Deutscher Hanfverband kritisiert Kleingartenvereine
Der deutsche Hanfverband hat zuletzt den Bundesverband der Kleingartenvereine für dessen Einschätzung kritisiert, dass ein Anbau in Kleingärten grundsätzlich nicht möglich sei. Dabei verwies der Hanfverband auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung, die diese ihrem Cannabis-Gesetz beigelegt hatte.
Im Gesetzestext selbst steht lediglich, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen "an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt" anbauen dürfen. In den genannten Erläuterungen heißt es zusätzlich: "Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä."
Anbau nur in Ausnahmefällen
Doch ein Anbau im Kleingarten ist laut Bundesgesundheitsministerium nur in Ausnahmefällen möglich: Voraussetzung ist, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Genauer gilt dies im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat. "Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen", so der Ministeriumssprecher.
In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall. Im Bundeskleingartengesetz sei geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. "Zudem hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskleingartengesetz den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt."
Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von DPA, 14.05.2024.