Überwachungskamera (Quelle: imago images/Martin Müller)
Bild: imago images/Martin Müller

Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 5 Minuten - Datenschutz: Wer filmt mich denn da?

Videokameras an Privathäusern und Geschäftsgebäuden haben in Brandenburg zu massiven Beschwerden geführt. Aber was ist eigentlich erlaubt, in Brandenburg und Berlin?

22.289 Kameras in der Öffentlichkeit - das sind 6,3 je 1.000 Einwohner - so viele sollen es in Berlin sein, sagt die Statistik (Comparitech, 2022). Und: Es sind damit nur die Kameras im öffentlichen Raum gemeint, keine an Privathäusern und in Geschäften.
 
Trotzdem steht Berlin damit im internationalen Vergleich im unteren Mittelfeld - in Europa haben zum Beispiel London oder Moskau deutlich mehr Kameras im öffentlichen Raum installiert, Paris und Madrid hingegen weniger.
 
Private Videoüberwachung nimmt zu
 
Unbehagen bereitet das Thema Videoüberwachung dennoch vielen Menschen - und vor allem die Überwachung, die von Privatleuten ausgeht. So viel Unbehagen, dass die Beschwerden darüber sowohl in Berlin als auch in Brandenburg zunehmen. In Berlin gab es im Jahr 2023 rund 110 Beschwerden zu privater Videoüberwachung, so ein Sprecher der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber SUPER.MARKT. In Brandenburg gibt es eine stetige Zunahme der Fälle, 2023 gab es nun schon rund 320 Beschwerden, so eine Sprecherin der Landesbeauftragten für Datenschutz im Gespräch mit SUPER.MARKT. Auch in den vergangenen Jahren wuchs die Zahl der Beschwerden in diesem Bereich massiv an.
 
In einer Vielzahl der Fälle geht es darum, dass Kameras nicht nur das eigene Haus oder Grundstück filmen, sondern über den eigenen Gartenzaun hinaus etwa Passanten erfassen. Aber was ist eigentlich erlaubt, in Brandenburg und Berlin?

Gesetzlich eng gesteckte Regeln

In Brandenburg:
 
Eigentlich ist es ganz einfach: "Grundsätzlich ist eine auf andere Personen gerichtete Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen – und damit auch durch Privatpersonen – nur zulässig, wenn alle betroffenen Personen eingewilligt haben oder sie auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm gestützt werden kann." Was für eine Norm kann das sein? Hier gilt, die Videoüberwachung durch Privatleute ist erlaubt, "wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen überwiegen", so die Landesbeauftragte für Datenschutz unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
 
Im Klartext: Sie dürfen in der Regel ein "eigenes, erkennbar abgegrenztes Grundstück" per Video überwachen - nicht aber "angrenzende Straßen, Plätze oder Gehwege". Berechtigte Interessen – beispielsweise der Schutz des Eigentums – stehen hinter den schutzwürdigen Interessen der Personen, die in den Erfassungsbereich der Kamera geraten, in der Regel zurück.
 
Die Datenschutzbeauftragte empfiehlt, die Videoüberwachung als letzte Maßnahme zu ergreifen und sie grundsätzlich "auf das eigene, familiär genutzte und erkennbar abgegrenzte Grundstück beschränken". Zusätzlich sollten Sie durch Schilder auf die Videoüberwachung hinweisen und die unmittelbaren Nachbarn über den Erfassungsbereich informieren. Bei sogenannten Dome-Kameras kann aufgrund der Bauart der Erfassungsbereich von Außenstehenden nicht nachvollzogen werden. Deshalb: Lieber bleiben lassen, meint die Datenschutzbeauftragte.

SUPER.VIDEO

Eine Überwachungskamera an einem Einfamilienhaus (Quelle: imago images/Panthermedia)
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In Berlin:
 
In der Hauptstadt gelten die gleichen Bestimmungen wie in Brandenburg, auch hier greift die DS-GVO.
 
Es heißt also abermals: Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie für die Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Außerdem muss über den Überwachungsbetrieb deutlich und verständlich aufgeklärt werden.
 
Die Berliner Datenschutzbeauftragte gibt allerdings noch einmal gesondert Hilfestellungen für Mietshäuser - auch für den Fall, dass Mietende ihre Wohnung überwachen wollen:
 
Will der Vermieter etwa das Treppenhaus per Videokamera überwachen, steht dem das "überwiegende schutzwürdige Interesse" der Mieterschaft gegenüber, die in dem Fall zum Beispiel keine Möglichkeit hätten, der Überwachung auszuweichen. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mietenden, und damit in den meisten Fällen nur schwer durchzusetzen.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Videoüberwachung auch in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig sein, "wenn sich diese auf die konkret gefährdeten Bereiche beschränkt und auf die Videoüberwachung mittels deutlich sichtbarer Hinweisschilder aufmerksam gemacht wird.
 
Mietende dürfen theoretisch in genau den eng gesteckten Grenzen ihre Mietsache videoüberwachen, wie Eigentümer ihr Eigentum. Allerdings endet die Beobachtungsbefugnis an den Grenzen des eigenen Mietobjekts. Sprich: An der Wohnungstür ist Schluss.

Beschwerden sind hier möglich

Haben Sie selbst den Eindruck, unrechtmäßig gefilmt zu werden? Die Datenschutzbauftragten der Länder nehmen Ihre Beschwerde entgegen. Für Brandenburger hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz hier ein Beschwerdeformular online gestellt. Und auch in Berlin können Sie ihre Beschwerde online direkt auf den Seiten der Landesbeauftragten in ein Formular eingeben.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT, 18.01.2024.

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