Eine Krankenschwester betreut eine 90-jährige Frau in ihrer Wohnung (Bild: imago/epd)

Tages-, Nacht- & Verhinderungspflege - Pflege in den eigenen vier Wänden

Plötzlich geht es nicht mehr ohne Hilfe: Das Anziehen, Essen, der Haushalt, die Körperpflege gelingen nicht mehr alleine. Also muss Unterstützung her - durch Angehörige oder Pflegepersonal. Doch welche Unterstützung gibt es in der häuslichen Pflege? Und welche Möglichkeiten bieten die Tages-, Nacht- oder Verhinderungspflege? Die rbb Praxis klärt auf.

Alltag im Alter heißt vor allem Wohnalltag, denn die Lebensqualität im Alter ist eng mit der Qualität des Wohnens, der Mobilität und der Selbstbestimmung in den eigenen vier Wänden verbunden. Mit der Pflegereform 2021 signalisieren Gesetzgeber und Pflegekassen erneut, dass sie diese Wohnform unterstützen. Die Leistungen der Pflegekasse werden um 5 Prozent erhöht, sowohl für das Pflegegeld als auch für die Pflegesachleistungen.
 
Pflegegeld erhalten alle, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, Pflegesachleistungen erhalten Menschen, die zuhause von einem professionellen Pflegedienst betreut werden.
In Berlin ist das einfacher als im Flächenland Brandenburg - dort werden allerdings trotzdem 83 Prozent der rund 96.000 Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.

Häusliche Pflege optimal vorbereiten

"Pflege in Familie fördern" (PfiFf) heißt in Brandenburg und Berlin eine Initiative, die mit Krankenhäusern zusammenarbeitet, um Angehörige bereits im Krankenhaus auf die Entlassung des Pflegebedürftigen in die häusliche Pflege optimal vorzubereiten.

Ob nun in Brandenburg oder Berlin: für Leistungen und Geld der Pflegekassen muss ein Antrag gestellt werden. Daraufhin meldet sich der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) bei Versicherten in einer gesetzlichen Pflegekasse und Medicproof bei Privatversicherten und begutachtet den Betroffenen.

Beide Institutionen sind verpflichtet, ihr Gutachten für die Pflegestufe nach spätestens fünf Wochen zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides beziehungsweise des Gutachtens können die Versicherten den Entscheidungen widersprechen. Die Leistungen der Pflegekassen sind für alle Versicherten gleichwertig in Art und Umfang.

Wird ein Pflegebedürftiger mit seinem Pflegegeld ausschließlich von Angehörigen betreut, ist er verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (Pflegestufe I und II halbjährlich, Pflegestufe III vierteljährlich) einen Beratungsbesuch durch einen Vertragspflegedienst oder eine unabhängige Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt die Pflegekasse. Im Rahmen des Beratungsbesuchs wird festgestellt, ob die Pflege ausreichend sichergestellt ist, oder ob sich bspw. Anhaltspunkte für eine Überlastung der Pflegeperson ergeben.

Unterstützungsmöglichkeiten bei ambulanter Pflege

Pflegesachleistung: Kümmert sich ein professioneller Pflegedienst um die Pflege, bekommt der Versicherte Pflegesachleistungen. Er vereinbart bestimmte Leistungen mit einem ambulanten Pflegedienst, die dieser mit der Pflegekasse abrechnet.
 
Pflegegeld: Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger ausschließlich von einer ehrenamtlichen Person versorgt wird, z.B. einem Angehörigen. Das Pflegegeld kann an diese Person als Aufwandsentschädigung weitergegeben werden.
 

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Kombination von Geldleistung und Sachleistung: Nimmt ein ambulant versorgter Pflegebedürftiger Sachleistung in Anspruch und schöpft sein Budget nicht aus, das ihm je nach Pflegestufe zusteht, so kann er zusätzlich anteilig Pflegegeld ausgezahlt bekommen, wenn er einen Antrag bei der Pflegekasse stellt.

Urlaubs-/Verhinderungs-/Ersatz- und Kurzzeitpflege: Pflegebedürftige, die schon länger als sechs Monate z.B. von einem Angehörigen gepflegt werden, können eine Urlaubs- oder Verhinderungs- oder Ersatzpflege beantragen. Nur Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege.
 
Die Pflegekasse erstattet bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann von Verwandten oder von fremden Personen auch im Haushalt des/der Pflegebedürftigen übernommen werden. Eine stundenweise Inanspruchnahme ist möglich.

Übernehmen Angehörige bis zum 2. Grad die häusliche Pflege, zahlen die Pflegekassen nur den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes.
Die Höhe des Betrages ist abhängig vom Pflegegrad. Mittelbar können aber auch in diesem Fall die Leistungen von bis zu 1.612 Euro genutzt werden, vorausgesetzt man kann die angefallenen Aufwendungen der Ersatzpflegeperson nachweisen (wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall).
 
Darüber hinaus besteht ein jährlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege von bis zu 8 Wochen. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt maximal 1.612 Euro pro Jahr. Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann das Budget der Verhinderungspflege - sofern dieses nicht in Anspruch genommen wurde - in voller Höhe für Leistungen der Kurzzeitpflege umgewidmet werden. Das Gesamtbudget für Kurzzeitpflege verdoppelt sich in diesem Fall auf 3.224 Euro je Kalenderjahr.

Tages- und Nachtpflege: Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Mit Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Versorgung in einer dafür ausgestatteten Einrichtung gemeint. Ein Fahrdienst holt die zu Betreuenden morgens oder abends ab, beschäftigt oder versorgt sie und bringt sie nachmittags bzw. morgens zurück, Diese Betreuungsangebote können für Pflegende von Demenzkranken sehr hilfreich sein.

Altersgerechtes barrierefreies Wohnen zu Hause: Umbaukosten können über die Pflegeversicherung und/oder über KfW-Kredite finanziert werden, was insbesondere für Wohneigentümer lohnenswert sein kann, da sie die Umbauten gegebenenfalls nicht zurückbauen müssen. Die Zuschüsse reichen bis zu 4000 Euro für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung. Voraussetzung ist, dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und die Umbau-Maßnahmen der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dienen und die Pflege im häuslichen Umfeld erleichtern.
 
Von einer "Barriere reduzierten" Wohnung wird ausgegangen, wenn bestimmte Mindest-Standards eingehalten werden: maximal drei Stufen zum Wohnungseingang, keine Stufen im Wohnbereich, ausreichend Bewegungsflächen, Türbreiten und eine bodengleiche Dusche.

Wenn zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld individuell an die besonderen Belange anzupassen. 4000 € und bis zu 16.000 € (wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) können diejenigen beantragen, die pflegebedürftig oder in ihrer Alterskompetenz dauerhaft eingeschränkt sind.

Beitrag von Beate Wagner

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