Fragen und Antworten - Was Ukrainer:innen tun müssen, um in Deutschland zu studieren

Mi 20.07.22 | 12:34 Uhr
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Symbolbild: Hauptgebaeude, Humboldt-Universitaet, Unter den Linden. (Quelle: dpa/Scheoning)
Bild: dpa/Schoening

Ukrainer:innen können in Deutschland studieren und Bafög beantragen. Die Hürden auf dem Weg zu einem Studienplatz sind aber hoch.

Können ukrainische Studierende ihr Studium in Deutschland fortsetzen?

Grundsätzlich ja. Wer in der Ukraine schon ein Studium begonnen hatte und dieses fortsetzen möchte, kann sich laut der Kultusministerkonferenz direkt bei der gewünschten Hochschule bewerben. Die in der Ukraine erworbenen ECTS-Punkte gelten auch in Deutschland. Den genauen Ablauf des weiteren Studiums sollten Studierende dann individuell mit der jeweiligen Hochschule klären.

Welcher deutsche Studiengang zum bisherigen ukrainischen Studium passt, lässt sich hier überprüfen: https://support.uastudents.de/. oder Studiengänge in Deutschland - My GUIDE

Mithilfe der Zulassungsdatenbank des DAAD können internationale Studierende außerdem prüfen, ob sie die Voraussetzungen für ihren Wunschstudiengang in Deutschland erfüllen: Deutscher Akademischer Austauschdienst [daad.de]

Geflüchtete Schüler:innen können auch ein Studium in Deutschland starten. Für sie gilt ein erleichterter Hochschulzugang. Das heißt ukrainische Schüler:innen können ohne Sekundarschulabschluss ein Studium in Deutschland aufnehmen.

Aber grundsätzlich gilt: Für viele Studiengänge sind gute Deutschkenntnisse die Zugangsvoraussetzung. Für den englischsprachigen Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Wirtschaft und Recht zum Beispiel braucht man Deutschkenntnisse im Niveau A2 und Englisch B2.

Derzeit haben aber viele Universitäten in Berlin und Brandenburg verschiedene Studienangebote für ukrainische Geflüchtete wie ein Gaststudium, Vollzeit-Sprachkurse, Vorbereitungskurse usw. Die kann man nutzen, um sich auf ein Weiterstudium in Deutschland vorzubereiten.

Welche finanzielle Unterstützung erhalten Studierende?

Für aus der Ukraine geflüchtete Studierende ist seit 1. Juni 2022 eine Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung und Registrierung im Ausländerzentralregister verfügen und die sonstigen Voraussetzungen wie die Immatrikulation an einer deutschen Universität erfüllen.

Setzen Geflüchtete ihr Studium online an einer ukrainischen Hochschule fort, ist BAföG nicht möglich. Sie können aber Unterstützung beim Jobcenter beantragen. Gleiches gilt für Geflüchtete, die von den Hochschulen als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben werden.

Nicht-ukrainische Studierende, die in der Ukraine gelebt und studiert haben, können hier in Deutschland für die Fortsetzung ihres Studiums eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16a AufenthG beantragen. Sie bleiben allerdings vom BAföG-Anspruch ausgeschlossen. Ihnen stehen Asylleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu.

Studierende aus der Ukraine dürfen sich arbeitssuchend melden, einen studentischen Nebenjob annehmen oder bei Einrichtungen, Stiftungen oder Organisationen um Stipendien bewerben. Eine Übersicht über die Förderung für ukrainische Studierende gibt es auf der Website des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD): https://www.daad-ukraine.org/de/

Studierende, die erstmals eine Zulassung an einer Berliner Hochschule erhalten, können über das Studierendenwerk Berlin ein kurzfristiges finanzielles Unterstützungsangebot für studienbezogene Ausgaben, z.B. Semesterbeiträge oder technische Ausstattung, beantragen.

Braucht man ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um sein Studium in Deutschland fortzusetzen?

Ukrainer:innen können einen Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen [link zu FAQ 1]. Ukrainer:innen, die bereits in Deutschland studieren und deren Aufenthaltstitel bald endet, wenden sich zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde. Der Schutzstatus nach § 24 AufenthG wird von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt. Einen entsprechenden Antrag können ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden konnte oder für die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind.

Ausführliche Informationen für ukrainische Studierende in Berlin und Brandenburg gibt es auf den Seiten der Berliner Senatskanzlei [berlin.de] und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur [mwfk.brandenburg.de].

1 Kommentar

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  1. 1.

    Unsinn ist, wenn ,an offiziell falsche Sprachformen benutzt, die nicht zu übersetzen sind und für noch mehr Verwirrung dann sorgen. Hier wird der Bogen überspannt.

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