Eine Fernbedienung mit Amazon-Prime-Logo (Quelle: IMAGO/aal.photo/Piero Nigro)
Bild: IMAGO/aal.photo/Piero Nigro

Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 3 Minuten - Amazon Prime: Sammelklage jetzt gestartet

Die Verbraucherzentrale startet eine Sammelklage wegen wesentlicher Vertragsdetails, die der Konzern ohne Zustimmung der Kund:innen geändert hatte.

Und schon wieder: Werbung! Nervt ein bisschen. Und ist auch komisch - immerhin streamt man über Amazon Prime und zahlt dafür ordentlich. Aber der Streaming-Anbieter hatte im Februar kurzerhand seine Kundinnen und Kunden vor die Wahl gestellt: Entweder man sieht künftig Werbung beim Streamen. Oder man zahlt 2,99 Euro oben drauf pro Monat und darf weiterhin werbefrei streamen.

Laut VZ eine unrechtmäßige Vertragsänderung

Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) hält dieses Vorgehen für nicht zulässig und strebt deswegen eine Sammelklage gegen Amazon an. Das Klageregister für die Sammelklage wurde gerade geöffnet, wie die Verbraucherzentrale Sachsen am 23. Mai mitteilte.
 
Der Klage können sich alle anschließen, die vor dem 5. Februar ein Amazon-Prime-Abo hatten
und es bezahlt haben, so Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. "Solche Änderungen innerhalb eines laufenden Vertrages sind nur mit Zustimmung der
Verbraucher möglich. Wir halten sie deshalb für rechtswidrig. Andere Streamingdienste machen vor, wie es richtig geht und fragen ihre Kunden vorher", erläutert Hummel. Ziel der Klage ist es, Schadensersatz für die Kläger:innen zu erstreiten. Auf diesem Weg bekämen die angemeldeten Verbraucher:innen im Erfolgsfall ihr Geld aufs Konto zurück.
 
Amazon hatte die Vorwürfe bereits Anfang des Jahres zurückgewiesen und erklärt, alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt zu haben.

So trägt man sich ins Klageregister ein

Betroffene können sich auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz in das dazugehörige Klageregister eintragen. Das Formular ist unter Punkt 8 zu finden.
 
Wer die Anmeldung nicht selbst vornehmen möchte, kann die Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen in Anspruch nehmen. Termine können han dieser Stelle online oder sonst auch telefonisch unter der 0341 - 696 2929 vereinbart werden.
 
Die Anmeldung kann bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Sammelklagen und Musterfeststellungsklagen

Das Gesetz für eine neuartige Sammelklage für Verbraucherinnen und Verbraucher trat am im Oktober 2023 in Deutschland in Kraft. Die Verbandsklage ergänzt die bestehende Musterfeststellungsklage. Bei der Sammelklage führt ein Verband "das Verfahren als Kläger und kümmert sich um die Vertretung vor Gericht. Die Verbraucher:innen sind nicht selbst Partei des Verfahrens. Sie müssen sich keinen Rechtsbeistand suchen oder zu Terminen erscheinen", erläutert die Verbraucherzentrale.

 

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich an einer Sammelklage beteiligen, indem sie sich in das jeweilige Klageregister eintragen.

Anders als bei der Musterfeststellungsklage müssen Verbrauchende nach einem für sie positiven Urteil nicht noch selbst mit dem Unternehmen verhandeln oder vor Gericht ziehen. Stattdessen bestellt das Gericht einen sogenannten Sachwalter, der von dem unterlegenen Unternehmen Geld erhält. Er prüft die Ansprüche der Verbraucher:innen und überweist ihnen dann einen Betrag.

 

Schon seit 2018 gibt es in Deutschland die Musterfeststellungsklage. Ein Musterfeststellungsverfahren wird stellvertretend für Verbraucherinnen und Verbraucher von einem Verband gegen ein Unternehmen geführt. Ist die Klage laut Gericht zulässig, können sich weitere Betroffene beim Bundesamt für Justiz kostenlos in ein Klageregister eintragen. Damit ist zugleich eine Verjährung ihrer Ansprüche ausgesetzt - sie können also nach einer bestimmten Frist nicht einfach verfallen.

 

Wichtig: Inner­halb von zwei Monaten ab öffent­licher Bekannt­machung der Musterklage müssen mindestens 50 Verbraucher:innen ihre Rechte zur Eintragung in das Klage­register angemeldet haben.

 

Ein Verfahren endet mit einem Vergleich oder einem Urteil. Wer sich in das Register eingetragen hatte, kann sich auf die Musterfestellungsklage berufen und Ansprüche auf Schadenersatz durchsetzen. Das muss aber eben jede:r für sich tun, notfalls per eigener Klage vor Gericht.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von DPA, 24.05.2024.