Do 12.05.2022 | Beitrag | Lesedauer etwa 3 Minuten - Fernwärme: Trennung von Arbeits- und Bereitstellungspreis

BGH-Urteil zu Berliner Fernwärme-Versorgungsunternehmen

Geld zurück oder nicht? Vermeintlich zu viel gezahlt fürs Heizen – das wollten Kund:innen eines Berliner Fernwärme-Versorgungsunternehmens nicht auf sich sitzen lassen und klagten auf Rückerstattung. Im Vorfeld ermöglicht durch ein Urteil des Berliner Kammergerichts, das den Kläger:innen in der Folge auch eine geringe Summe zugestand. Beide Seiten legten daraufhin Revision beim BGH gegen das Urteil ein. Der kam nun zu dem Ergebnis, dass Preisänderungsklauseln von verbrauchsabhängigem Arbeitspreis und verbrauchsunabhängigem Bereitstellungspreis bei Fernwärme voneinander getrennt betrachtet werde können. Wird eine von ihnen für unwirksam erklärt, ist die andere damit nicht automatisch auch unwirksam, so der BGH. Die Verbraucher:innen gehen damit leer aus.

Stein des Anstoßes

Das Berliner Kammergericht hatte im Januar 2019 entschieden, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen nicht genüge und darum alle Anpassungsklauseln, auch die zum Bereitstellungspreis, unwirksam seien. Daraufhin klagten mehrere Kunden auf die Rückerstattung zu hoher Beiträge für das Heizen. Zum Mai 2019 änderte das Unternehmen seine Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis.

Den einen zu wenig, den anderen zuviel

Das Kammergericht entschied auf die Klagen der Kunden hin, dass nur die Änderungsklausel zum Arbeitspreis unwirksam gewesen sei, und sprach den Kunden darum nur eine geringe Summe zu. Außerdem stellte es fest, dass das Unternehmen die Preisanpassung im Mai 2019 nicht einseitig habe vornehmen dürfen. Sowohl die Kunden als auch das Unternehmen selbst legten beim BGH Revision gegen das Urteil ein.

Keine Rückerstattung

Dieser bestätigte das Kammergerichts-Urteil nun teilweise und entschied, dass den Kunden tatsächlich aufgrund der Klausel zum Bereitstellungspreis keine Rückzahlung zustehe. Das Kammergericht habe aber zu Unrecht entschieden, dass das Unternehmen kein Recht zur einseitigen Anpassung der Arbeitspreisklausel gehabt habe. Fernwärmeunternehmen seien sogar dazu verpflichtet, für unwirksam erklärte Klauseln auch bei laufenden Verträgen einseitig an die gesetzlichen Angemessenheits- und Transparenzanforderungen anzupassen.
 
Das Kammergericht muss die neue Preisänderungsklausel nun daraufhin prüfen, ob sie den Vorgaben entspricht, und danach neu entscheiden.