Fr 23.09.2022 | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Urlaubstage: Arbeitgeber in der Pflicht

In bestimmten Fällen verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten auf Resturlaubstage hinweisen.

Erholung ist wichtig - insbesondere in stressigen Zeiten. Damit Arbeitnehmer:innen sich solche Auszeiten auch nehmen, gilt in der EU das Recht auf Mindesturlaub.
 
Jede:r dritte Arbeitnehmer:in in Deutschland nimmt den Urlaubsanspruch allerdings nicht vollständig wahr, sondern lässt Urlaubstage verfallen. Das zeigt eine Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Gründe dafür können hohe Arbeitsbelastung, Angst vor Arbeitsplatzverlust oder längerfristige Krankheit sein.
 
Das Problem: Nicht genommener Urlaub verfällt nach drei Monaten im Folgejahr, die Erholung bleibt also aus.

EuGH: Arbeitgeber muss aktiv auf Resturlaub hinweisen

Der Euroäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass der Anspruch auf Urlaub nicht verfallen darf. Arbeitnehmer:innen seien die schwächere Partei und müssen darauf hingewiesen werden, dass ihr Urlaub bald verfällt, oder sogar aktiv zum Urlaub aufgefordert werden.

Kein Urlaub durch zu hohe Arbeitsbelastung

Vor Gericht klagte eine aus Nordrhein-Westfalen kommende Frau, die von November 1996 bis einschließlich Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin in einer Kanzlei angestellt war. Ihr Urlaubsanspruch betrug pro Kalenderjahr 24 Tage. Anfang März 2012 hatte der Arbeitgeber ihr noch wegen der hohen Arbeitsbelastung bescheinigt, dass ihr Resturlaub von 76 Tagen aus dem Jahr 2011 und den Vorjahren nicht verfalle. In den Jahren 2012 bis 2017 sammelten sich weitere Urlaubstage an. Als das Arbeitsverhältnis Ende Juli 2017 endete, verlangte die Frau von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung für 101 nicht genommene Urlaubstage sowie Weihnachtsgeld, insgesamt 23.092 Euro. 3.201 Euro davon hatte der Arbeitgeber bereits gezahlt. Die Restforderung hielt der Arbeitgeber für verjährt. Es gelte die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren, so dessen Argumentation.

Arbeitgeber müssen informieren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor. Die Luxemburger Richter gaben der Klägerin dem Grunde nach recht. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub konfrontiert zu werden, die länger als drei Jahre zurückliegen. Das gelte aber nicht, wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall die Mitarbeiterin während des Beschäftigungsverhältnisses nicht zum Urlaub aufgefordert oder über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informiert hat. Damit, so das Gericht, habe es der Arbeitgeber zu verantworten, dass der Urlaub nicht genommen wurde. Von der dreijährigen Verjährungsfrist könne er dann nicht profitieren. Wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, hatte der EuGH jetzt nicht zu entscheiden.
 
In den zwei weiteren Fällen konnten die Kläger:innen ihren Urlaubsanspruch aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen.

Ein Beitrag von LW mit Material der Tagesschau.