Rotweinfleck auf einem weißen Teppich (Quelle: imago images / ingimages)
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Mi 09.08.2023 | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Versicherung: Wer haftet für Missgeschicke im Urlaub?

Der Rotweinfleck auf dem Teppich oder die zerbrochene Fliese auf der Terrasse - welche Versicherung dafür wann aufkommt, klären wir.

Es kann immer was kaputtgehen. Das wissen wir, und das wissen Hoteliers genau wie Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen. Für den Fall gibt es ja Haftpflichtversicherungen. Die Frage ist aber: Sind Urlaubsimmobilien in Ihrem Vertrag eingeschlossen?
 
Denn oft ist dies nicht der Fall, warnt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): "Gemietete Sachen sind nicht standardmäßig in jeder Haftpflichtversicherung mitversichert. Häufig sind solche Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen."
 
Reisewillige können mit einem Anruf bei Ihrer Haftpflichtversicherung oder einen Blick in ihren Vertrag klären, ob Mietsachen im In- und Ausland mit abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie in ihrer Haftpflicht Schäden an gemieteten Sachen und Einrichtungen aufnehmen.
 
Immer mehr Versicherungen bieten den Mietsachenschutz mittlerweile mit an - meist bis zu einer vier- oder fünfstelligen Summe. Damit werden Schäden am Inventar abgedeckt. Vergleichbar dem Hausrat versteht man als Teil des Inventars alles, was nicht fest am Gebäude verbaut ist, Teppiche, Sofas oder Stereoanlagen zum Beispiel.

Sonderfall Vermittlungsportal

Wird eine Wohnung über Portale wie Airbnb, Wimdu oder 9flat angemietet, wähnen sich viele Urlauber haftungsmäßig abgesichert, auch wenn bei der eigenen Haftpflicht keine Mietsachen mit eingeschlossen sind. Airbnb sichert die Mieter doch sicher ausreichend ab ... Stimmt nicht! Dies ist nämlich nur bedingt der Fall. "Die Versicherungen und Garantien, die Portale wie Airbnb in erster Linie zur Absicherung der Vermieter und ihrer Wohnung selbst anbieten, reichen häufig als Schutz nicht aus", heißt es beim GDV. Außerdem sind die Hürden hoch, möchten Mieter einen Schaden melden. Also gilt auch hier: Lieber selbst absichern.

Eine Fliese ist kein Inventar

Was aber ist mit Schäden, die fest verbaute Einrichtungsteile der Ferienwohnung und eben kein Inventar betreffen? Die kaputte Fliese etwa, oder eine zerschrammte Tür vom Einbauschrank? Hier zahlt die Haftpflichtversicherung auf jeden Fall, auch wenn Sie vorher nicht noch extra Mietsachen mit in die Police aufgenommen haben. "Als Teil des Gebäudes gilt alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist – zum Beispiel die Regenrinne, das Parkett oder die Badewanne", so erläuteren es die Fachleute vom GDV.
 
In allen Fällen gilt: Informieren Sie im Schadensfall Ihre Haftpflichtversicherung unverzüglich und machen Sie ausreichend Fotos des Schadens.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT.