Zwei Hände, die sich halten (Quelle: IMAGO / photothek)
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Geld | Beitrag | Lesedauer etwa 4 Minuten - Pflegegeld: Was sich 2024 ändert

Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige mehr Geld. Was sich sonst ändert und was pflegende Angehörige wissen sollten.

4,96 Millionen pflegebedürftige Menschen gab es laut Statistischem Bundesamt im Dezember 2021 in Deutschland. Der Großteil von ihnen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) erhalten Pflegebedürftige ab dem 1. Januar 2024 je nach Pflegegrad 16 bis 45 Euro mehr im Monat. Nach wie vor erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 kein Geld.

  vorher ab 1. Januar 2024
Pflegegrad 2 316 Euro 332 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 572 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 764 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 946 Euro

Wer bereits Pflegegeld erhält, muss sich um nichts kümmern, die Erhöhung erfolgt automatisch. Das Geld steht den Empfänger:innen zur freien Verfügung und erreicht meist Menschen, die zu Hause in der Regel von Angehörigen ehrenamtlich versorgt werden. Laut Erhebung des Statistischen Bundesamts sind dies rund 84 Prozent. Vom Pflegegeld können allerdings auch bespielsweise eine Haushaltshilfe oder ähnliche Dienstleitungen bezahlt werden.
 
Auch die nächste Erhöhung wurde bereits geplant. So soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2025 erneut steigen, dann um 4,5 Prozent.
 
Aber auch in der ambulanten Pflege werden die Beträge für Sachleistungen um fünf Prozent erhöht.

Umfassende Änderungen für junge Pflegebedürftige

Weitere Änderungen gibt es für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren, ein Teil des sogenannten Entlastungsbudgets.
 
So verlängert sich zum Beispiel der Anspruch auf Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen im Kalenderjahr, zudem kann auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugegriffen werden.
 
Ebenfalls entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.

Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Viele Menschen scheuen sich davor, die Pflegebedürftigkeit feststellen zu lassen, obwohl Selbstständigkeit und Mobilität teils stark eingeschränkt sind. Dabei ist die Antragstellung keine Raketenwissenschaft und kann von Bevollmächtigten übernommen werden. Pflegekassen sind an die Krankenkassen angebunden, ein Antrag kann auch telefonisch passieren. Wer vermutet, eine höhere Pflegestufe zu erreichen, kann ebenfalls diesen Weg gehen.

 

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums gibt es eine ausführliche Seite zum Thema Antragstellung. Dort heißt es etwa:

 

"Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit."

 

Die Entscheidung fällt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist von 25 Tagen.

Auch Pflegende erhalten mehr

Wer als Angehöriger pflegt, hat ab Januar 2024 keinen einmaligen sondern ab jetzt einen jährlichen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt bis zu 90 Prozent des Nettolohns.
 
Zusätzlich erhöhen die Pflegekassen die prozentualen Zuschläge für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim liegt die Erhöhung zwischen fünf und zehn Prozent. Diese Zuschläge werden von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt, um den von den Pflegebedürftigen selbst zu tragenden Eigenanteil zu dämpfen.

Recht auf Auskunft, mehr Zuschüsse für Heimaufenthalte

Ebenfalls ab 1. Januar können Pflegebedürftige regelmäßig Auskünfte über Leistungen und Kosten von der Pflegekasse einholen. Alle sechs Monate ist das möglich.
 
Bereits seit 2022 zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss, wenn Pflegebedürftige stationär in einem Heim untergebracht werden. Je nach Aufenthaltsdauer liegt die Höhe des Zuschusses zwischen fünf und 70 Prozent, allerdings werden nur die reinen Pflegeleistungen bezuschusst. Andere Kosten, wie etwa Unterkunft, sind hiervon ausgeschlossen.
 
Ab 1. Januar steigen auch hier die Prozentsätze. So gibt es im ersten Jahr 15 statt bisher 5 Prozent, im zweiten 30 statt 25 Prozent, im dritten 50 statt bisher 45 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 statt 70 Prozess Zuschuss.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT, 26.12.2023.