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Mi 12.07.2023 | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Mieter: länger Anspruch auf Auskunft

Bei Fragen zur Mietpreisbremse bleibt Mieterinnen und Mietern künftig mehr Zeit, vom Vermieter Informationen zu erfragen, urteilt der BGH.

Dass die Miete zu hoch ist, müssen Mieterinnen und Mieter erstmal beweisen. Dafür brauchen sie Auskünfte von Vermieter oder Vermieterin - und haben künftig mehr Zeit, diese einzufordern. Der Bundesgerichtshof spricht ein mieterfreundliches Urteil. Aber auch für Vermieterinnen und Vermieter gibt es positive Nachrichten.

Mehr Zeit, wichtige Informationen einzuholen

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mieterinnen und Mietern den Rücken gestärkt und die Fristen für Auskunftsansprüche gegenüber Vermieter:innen deutlich gelockert. Damit haben Betroffene, die in Gebieten mit der sogenannten Mietpreisbremse leben und möglicherweise zu viel für ihre Wohnung bezahlen, künftig mehr Zeit, wichtige Informationen zur Zulässigkeit der Miete zusammenzutragen.
 
Vor Gericht gezogen war der Rechtsdienstleister Conny für vier Mieter aus Berlin. Dort gilt in allen Bezirken die Mietpreisbremse. Für viele Neuvermietungen ab Juni 2015 bedeutet das, dass die Miete höchstens zehn Prozent höher sein darf als die ortsübliche Vergleichsmiete. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Neubauten, aber auch nach Renovierungen. In Brandenburg gilt die Mietpreisbremse in 19 Gemeinden.

Lohnt sich eine Klage?

Bisher begann die dreijährige Frist mit Abschluss des Mietvertrages. Danach konnten von Vermieterin oder Vermieter keine Angaben mehr etwa zum Baujahr des Hauses oder genaue Nachweise einst durchgeführter Sanierungen verlangt werden. Künftig läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Mieter:innen die Auskunft erstmals vom Vermietenden verlangt, entschied der zuständige 8. Senat am Mittwoch in Karlsruhe. Auskünfte zur Wohnung sind für Mieter:innen wichtig, um einzuschätzen, ob die entrichtete Miete tatsächlich zu hoch ist - und ob sich eine Klage lohnt.
 
Gleichzeitig stellte das Gericht damit aber auch klar, dass der Anspruch auf Auskunft nicht unverjährbar ist. Vermietende sind somit nicht in alle Ewigkeit dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das hatten die Vorinstanzen in den vier verhandelten Fällen von Berliner Mietern zum Teil anders gesehen.

Rechtsdienstleister rechnet mit vielen Betroffenen

Die Klagen, die stellvertretend der Rechtsdienstleister Conny eingereicht hatte, hatten insofern nicht in jedem Fall uneingeschränkten Erfolg. In den vorliegenden Fällen hatten sich die Vermietenden geweigert, die aus Sicht der Kläger zu viel entrichtete Miete zurückzuzahlen. Gleichzeitig lehnten sie es wegen Verjährung ab, bestimmte Angaben zu den Wohnungen zu machen.
 
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil und nannte es eine gute Entscheidung. Es bedeute eine Hürde weniger für Mieterinnen und Mieter, sagte DMB-Präsident Lukas Siebenkotten. Gleichzeitig appellierte er an den Gesetzgeber, immer noch bestehende Ausnahmen für die Mietpreisbremse abzuschaffen. Verstöße müssten geahndet werden.
 
Wie viele Mieterinnen und Mieter von der BGH-Entscheidung profitieren könnten, ist nach Angaben des Eigentümerverbandes Haus und Grund unklar, auch der DMB hat dazu keine Zahlen. Der Rechtsdienstleister Conny hingegen geht nach früheren Angaben von bundesweit Tausenden betroffenen Mieter:innen aus, die nun Informationen zu mutmaßlich überhöhter Miete einfordern und dann versuchen könnten, Ansprüche geltend zu machen.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von Dpa und Afp.