Infobroschüre über Patientenverfügung (Bild: imago/Paul von Stroheim)
Bild: imago/Paul von Stroheim

Wie Betreuer im Alter helfen können - In guten Händen

Wer im Alter so schwer krank wird, dass er in bestimmten Dingen nicht mehr für sich selbst sorgen kann, braucht einen rechtlichen Betreuer. Je nach Notwendigkeit, kümmert der sich um Vermögensfragen oder hilft in gesundheitlichen Belangen. Mancher hat in dieser Situation Angst, seine Selbstständigkeit zu verlieren. Doch in erster Linie soll der rechtliche Betreuer dem hilfebedürftigen Menschen dienen und nicht den Interessen Dritter. rbb Praxis informiert über ein heikles Thema.

Wann eine rechtliche Betreuung nötig wird

Bevor einem älteren Menschen ein Betreuer an die Seite gestellt wird, gibt es noch andere Möglichkeiten, um jemanden in seinem Alltag zu unterstützen. Solange Angehörige, Freunde oder Bekannte da sind, können bestimmte Aufgaben auch von ihnen übernommen werden. Hat der ältere Mensch eine Vorsorgevollmacht erteilt, würde die Person, der er mit der Vorsorgevollmacht sein Vertrauen ausgesprochen hat, seine rechtlichen Angelegenheiten entscheiden dürfen. Erst wenn sich zeigt, dass diese Person nicht mehr im Sinne des Vollmachtgebers handelt oder wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann ein Betreuer notwendig werden. Voraussetzung ist, dass der ältere Mensch durch Krankheit oder Behinderung hilfebedürftig ist und deswegen nicht mehr in der Lage, bestimmte Entscheidungen oder Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu übernehmen.

Seit 1992 gilt das sogenannte Betreuungsrecht, welches das frühere "Recht der Entmündigung Volljähriger" abgelöst hat. Mit dem Betreuungsgesetz wurden die Rechte der betreuten Person wesentlich gestärkt. Er bleibt geschäftsfähig und muss vor dem Betreuungsgericht, welches den Betreuer bestellt auch angehört werden. Außerdem muss ein Sachverständiger begutachten, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist. In einzelnen Fällen kann das Gutachten auch durch ein ärztliches Zeugnis ersetzt werden, welches die Hilfebedürftigkeit bestätigt. Der Betreuer wird entweder von dem hilfebedürftigen Menschen selbst oder von Dritten angefordert. Das Betreuungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk derjenige wohnt, der die Betreuung benötigt.

Der rechtliche Betreuer und seine Aufgaben

Der Betreuer ist in der Regel eine einzelne Person, die dem Betreuten persönlich nahe steht. Es können auch mehrere Betreuer gemeinsam diese Aufgabe übernehmen, wobei geklärt werden muss, ob nur alle gemeinsam entscheiden können oder ob jeder einzelne entscheidungsbefugt ist. Gibt es keine Person aus dem persönlichen Umfeld des Hilfebedürftigen kann auch ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder eine selbstständiger Berufsbetreuer diese Aufgabe übernehmen.

Mit dem sogenannten Bestellen eines Betreuers wird auch festgelegt, in welchen Angelegenheiten er den älteren Menschen vertreten soll. Das können Fragen der Gesundheitsfürsorge sein, aber auch die Aufenthaltsbestimmung oder die Vermögensverwaltung. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betreute in diesen Fragen dann keinerlei Mitspracherecht mehr hat. Wird er zum Beispiel in gesundheitlichen Fragen betreut, kann er durchaus noch selbst seine Einwilligung zu bestimmten medizinischen Untersuchungen oder Eingriffen geben.

Der Betreuer muss sich allerdings vergewissern, dass der Betreute die Tragweite der Entscheidung einschätzen kann und somit auch einwilligungsfähig ist. Kommt der ältere Mensch nicht mehr allein zuhause zurecht, kann gemeinsam mit dem Betreuer entschieden werden, ob der Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einem betreuten Wohnen sinnvoll ist. Allerdings nur dann, wenn der Betreuer der die Aufgabe der Aufenthaltsbestimmung übernommen hat. Kümmert sich der Betreuer um die Vermögensangelegenheiten, so darf er das Geld des Betreuten nicht für sich persönlich nutzen.

Bei Beginn der Betreuung muss er ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten erstellen und darüber auch fortlaufend Buch führen. Die Arbeit des Betreuers wird in der Regel nicht bezahlt. Wird sie von einem Betreuer ausgeführt, der dies berufsmäßig tut, wird eine gewisse Stundenanzahl pro Monat gezahlt. Kann dies der Betreute nicht selbst übernehmen, springt der Staat ein. Die ehrenamtlich arbeitenden Betreuer bekommen allerdings ihre für die Betreuung notwendigen Auslagen bezahlt; maximal in Höhe von 399 Euro pro Jahr.

Einmal betreut – immer betreut?

Viele ältere Menschen schrecken vor einer rechtlichen Betreuung zurück, weil sie denken, dass sie diese nicht beenden können. Das stimmt aber nicht. Wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung wegfallen - wenn sich jemand zum Beispiel nach einer psychischen Erkrankung wieder erholt hat - dann kann das Betreuungsverhältnis aufgehoben werden. Zu Beginn des Betreuungsverhältnisses wird festgelegt, wann das Betreuungsgericht diese getroffene Maßnahme wieder überprüft. Spätestens nach sieben Jahren muss allerdings über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.

Was jeder selbst im Vorfeld tun kann

Auch wenn viele es gern verdrängen: Es ist besser, rechtzeitig festzulegen, wer einen rechtlich vertreten soll, wenn die geistigen Fähigkeiten nachlassen. Desto mehr Einfluss hat man zum einen auf den Personenkreis, aber auch darauf, wer welchen Bereich besser vertreten kann. Die Tochter, die Medizin studiert hat, kann den gesundheitlichen Part besser vertreten. Der Freund, der beim Finanzamt arbeitet, die Vermögensfragen.

All diese Fragen kann man mit einer Vorsorgevollmacht regeln. Es gibt Vordrucke, wie eine solche Vorsorgevollmacht aussehen kann; außerdem besteht die Möglichkeit, diese Vollmacht beim dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Das hat den Vorteil, dass das Betreuungsgericht, welches vielleicht von einem Dritten um eine Betreuung gebeten wird, immer nachprüfen kann, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Liegt diese vor und deckt sie die Bereiche ab, in denen eine Vertretung notwendig geworden ist, muss kein Betreuer bestellt werden. Das bietet für den älteren Menschen auch einen gewissen Schutz vor dem Missbrauch des Betreuungsrechts.

Beitrag von Ursula Stamm