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Geld | Beitrag | Lesedauer etwa 3 Minuten - Freistellungsauftrag: Einrichten und Steuern vermeiden

Keine Steuern bei Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen. Das geht mit dem Freistellungsauftrag - oder der Nichtveranlagungsbescheinigung.

Sichern Sie sich die guten Zinsen! Steigen Sie ein bei ETFs! Nicht nur in Finanzmedien lesen wir derzeit diese gut gemeinten Aufforderungen, das eigene Geld zu mehren. Ein Festgeldkonto oder ein Aktiendepot sind meist auch schnell eingerichtet. Allerdings sollten wir dabei eine wichtige Kleinigkeit nicht vergessen: den sogenannten Freistellungsauftrag einzurichten. Sonst drohen Steuern einen möglichen Gewinn gleich wieder zu mindern.
 
Ein Beispiel: Vier Prozent Zinsen pro Jahr bietet derzeit manche Bank auf Guthaben ihrer Kundinnen und Kunden. Bei einem Anlagebetrag von 10.000 Euro sind das 400 Euro jährlich. Abzüglich von Steuern verbleiben uns allerdings nur 294,50 Euro! Den Rest führt die Bank direkt ans Finanzamt ab - wenn kein Freistellungsauftrag eingerichtet ist.

Freistellungsauftrag - was kann der?

Mindestens ein Viertel der Gewinne durch Kapitalerträge hätte das Finanzamt gern. Zu diesen 25 Prozent Abgeltungssteuer kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer von 9 Prozent in Berlin und Brandenburg. Und damit das auch reibungslos klappt, sind die Finanzinstitute, bei denen wir unser Geld arbeiten lassen, dazu verpflichtet, diese Steuern gleich abzuführen.
 
Allerdings bekommen wir einen Teil der Erträge steuerfrei. Jede Einzelperson - ein Kind auch - hat einen Freibetrag von derzeit 1.000 Euro pro Jahr. Dieser "Sparer-Pauschbetrag" erhöht sich bei Eheleuten auf 2.000 Euro. Damit die Bank uns bei den Zinsen des Tagesgeldkontos oder der jährlichen Dividende der Genossenschaft nicht gleich die Steuern abzieht, erteilen wir den Freistellungsauftrag. Damit sagen wir unserer Bank an, Kapitalerträge bis maximal zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei auszuzahlen.
 
Dabei können die Beträge auch aufgeteilt werden: Zum Beispiel ein Freibetrag von 300 Euro für das Festgeldkonto bei Bank X und 700 Euro für das Aktiendepot beim Broker Y. Eheleute können die 2.000 gemeinsam nutzen oder auch jede und jeder für sich. Hauptsache, der pauschale Freibetrag wird nicht überschritten. Denn das kommt raus. Beim Bundeszentralamt für Steuern wird erfasst, welche Summe tatsächlich vom Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wurde. Hat nun etwa eine Einzelperson mehr als den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro in Anspruch genommen, petzt das Bundeszentralamt für Steuern beim zuständigen Finanzamt. Besser also, wir haben die verschiedenen Aufträge gut im Blick.

Wie richte ich den Freistellungsauftrag ein?

Für einen solchen Auftrag muss man natürlich ein Formular ausfüllen. In der Regel stellen die Geldinstitute solche Vorlagen zur Verfügung, oftmals geht das auch per Onlinebanking. Im weltweiten Web kursieren zur Not aber auch diverse Mustervorlagen. Ganz wichtig dabei: die Steueridentifikationsnummer. Die besteht aus elf Ziffern, steht auf dem Steuerbescheid und wurde jedem von uns einmalig fürs ganze Leben vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt.
 
Der Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich bis wir ihn ändern. In manchen Vorlagen gibt es auch die Möglichkeit, eine Zeitspanne festzulegen. Aber die muss man sich natürlich auch wieder merken. Über das Kalenderjahr hinweg kann man den Freistellungsauftrag beliebig oft ändern, falls man unverhofft zu viel Geld gekommen ist, zum Beispiel.

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Nichtveranlagungsbescheinigung

Wenig Einkommen und ein paar Kapitalerträge? Dann gibt es eine andere Option: die Nichtveranlagungsbescheinigung. Privatpersonen, deren Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag von 11.604 Euro nicht übersteigt, müssen 2024 grundsätzlich noch keine Steuern bezahlen. Das Blöde: Finanzinstitute können nicht wissen, bei welchem ihrer Anlegerinnen und Anleger das der Fall ist. Sie sind deshalb bei Kapitalerträgen gezwungen, Steuern abzuführen - es sei denn, sie bekommen eine entsprechende Mitteilung. Hier kommt die Nichtveranlagungsbescheinigung ins Spiel.
 
Diese Bescheinigung können Geringverdienende mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Bei Bewilligung bekommen Antragsteller:innen die NV-Bescheinigung zugeschickt und können sie dann beim jeweiligen Kreditinstitut vorlegen. Nun könne das Kreditinstitut die Kapitalerträge ohne betragsmäßige Begrenzung und ohne Steuerabzug auszahlen, sagt Juliane Weiß vom Bundesverband deutscher Banken.
 
Die Bescheinigung ist drei Jahre gültig und muss nach Ablauf der Zeit erneut beantragt werden. Hat man sie, muss man keine Steuererklärung abgeben - geschweige denn Steuern zahlen. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse, muss die Bescheinigung zurückgegeben werden.
 
Die NV-Bescheinigung lohnt sich für Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionäre und Pensionärinnen mit geringer Rente oder Pension, die aber zum Beispiel über höhere Kapitalerträge verfügen. Auch Geringverdienende, Studierende und Kinder mit Sparvermögen können damit unnötige Steuerabzüge von Banken oder etwa Fondsgesellschaften verhindern. Kinder haben in aller Regel keine anderen Einnahmen. Vordrucke für eine NV-Bescheinigung gibt es beim jeweiligen Finanzamt - oder online.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von DPA, 08.01.2024.