Arzt begrüßt Patientin (Quelle: imago/Westend61)
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Änderungen im Gesundheitswesen 2018 - Neues Jahr, Neues im Gesundheitswesen

Ab 2018 gibt es mehr Krankengeld und zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für mehr Zahngesundheit – unter anderem. Was sich im neuen Jahr im Gesundheitswesen noch alles ändert, steht hier.

Es gibt mehr Krankengeld

Im neuen Jahr steigt das Krankengeld für gesetzlich Krankenversicherte um rund zwei Euro pro Tag – im Vergleich zu 2017. Versicherte erhalten dann im Krankheitsfall bis zu 103,25 Euro pro Tag.

Der Psychiater im Wohnzimmer

Menschen, die unter schweren psychischen Problemen leiden, werden meist stationär behandelt. Doch nicht jeder möchte oder kann in eine Klinik gehen – wie alleinerziehende Eltern beispielsweise. Alternativ dazu wird das sogenannte "Home Treatment" angeboten: dann kommt der Psychiater zum Patienten nach Hause.
 
Diese Form der Behandlung soll sich ab 1. Januar 2018 als Regelleistung durchsetzen, die dann auch von Krankenkassen übernommen wird. Hintergrund ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), das eine "stationsäquivalente psychiatrische Behandlung vorsieht". 

Weniger Zuzahlungen für Versicherte

Wenn es um Kosten für, beispielsweise, Hörgeräte oder Medikamente geht, müssen Versicherte im neuen Jahr weniger zahlen. Das liegt daran, dass der sogenannte "Freibetrag" angehoben wird: Für Beitragszahler mit einem erwachsenen Angehörigen kann das eine Ersparnis von bis zu 126 Euro bedeuten, für jedes Kind bis zu 72 Euro.  

Noch mehr Zahnprophylaxe

Für Kleinkinder, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung gibt es ab 2018 neue Kassenleistungen zur Zahnprophylaxe: Wer eine Pflegestufe hat oder wegen einer Behinderung Eingliederungshilfe erhält, kann – ab voraussichtlich Juli 2018 – zweimal im Jahr zur Prophylaxe zum Zahnarzt gehen und sich Zahnstein entfernen lassen. Alle anderen Versicherten haben diesen Anspruch nach wie vor nur einmal jährlich. Zusätzlich sollen die Früherkennungsuntersuchungen für Karies bei Kleinkindern unter dem 30. Lebensmonat ausgeweitet werden, voraussichtlich ab Ende des Jahres.  

Neue Beitragsbemessung für Selbstständige

Wer selbstständig arbeitet, muss sich freiwillig versichern. Ab Januar 2018 wird das Verfahren zur Beitragsbemessung so verändert, dass es sich stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientiert. Der Beitrag wird zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids bemessen; der endgültige Beitrag für dieses Kalenderjahr wird jedoch erst rückwirkend und entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen errechnet.  

Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen

Gesetzlich versicherte Männer, die mindestens 65 Jahren alt sind, können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung einer Ausbuchtung der Bauchschlagader (Aneurysmas der Bauchaorta) in Anspruch nehmen. Die Untersuchung wird nur Männern angeboten, weil diese deutlich häufiger betroffen sind als Frauen. Zudem haben Männer im Unterschied zu Frauen nachweislich einen Nutzen von der Ultraschall-Früherkennungsuntersuchung. Die neue Screening-Leistung kann zum Jahresbeginn unter anderem von Hausärzten abgerechnet werden.  

Mehr Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen

Der Mutterschutz gilt ab Januar 2018 auch für Schülerinnen und Studentinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind sie von Pflichtveranstaltungen befreit. Im neuen Jahr soll außerdem ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter in Kraft treten, die Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen sollen. Ein neuer Ausschuss für Mutterschutz soll Betriebe bei der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes beraten, damit Frauen künftig zum Beispiel auch ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten können.

Zusatzbeitrag der Krankenversicherung

Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2018 um 0,1 Prozent abgesenkt (2017: 1,1). Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse jedoch selbst fest – er ist abhängig davon, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet, über welche Finanzreserven sie verfügt und welche weiteren Leistungen sie anbietet. Wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, können die Mitglieder durch ein Sonderkündigungsrecht in eine andere Krankenkasse wechseln.  

Neue Regelung für Saisonarbeiter

Damit Krankenkassen Saisonarbeiter nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiter versichern können, müssen diese künftig zwei Kriterien erfüllen: die Saisonarbeiter müssen, innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsende, selbst ihren ausdrücklichen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklären und zudem einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen.  

Beitrag von Ariane Böhm

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